Fluggesellschaft haftet für Verspätung von Partnerunternehmen

Ein Fluggast, der eine Reise mit mehreren Teilflügen bei einer Luftfahrtgesellschaft bucht, kann die Airline auch dann wegen Verspätung in Anspruch nehmen, wenn der Fehler nicht von ihr zu vertreten ist. Laut ARAG Experten betonte der Bundesgerichtshof, dass solche Reisen – wenn sie auf einer einzelnen Buchung beruhen – als Einheit zu betrachten sind. Die betroffene Fluggesellschaft könne anschließend das für den Fehler verantwortliche Unternehmen in Regress nehmen (Az.: X ZR 101/20).
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