Bisher genossen Sportvereine aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit beim Finanzamt einige Privilegien. So waren sie beispielsweise von der Umsatzsteuer befreit. Dies könnte sich nach Auskunft der ARAG Experten ändern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Grundsatzurteil gewisse Angebote der Vereine an ihre Mitglieder für „steuerbar“ erklärt. Der Fall, der den Stein ins Rollen brachte, ereignete sich in einem Golfclub, der zusätzlich zu den Mitgliedsgebühren seiner Mitglieder noch weitere Gebühren kassierte – etwa für Platz-Nutzung, Golfball-Leihe oder das Training mit einem Ballautomaten. Das weckte den Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Vereins und der Verein musste Umsatzsteuern für „gesondert vergütete Leistungen“ an das örtliche Finanzamt zahlen (BFH, Az.: V R 48/20). Übrigens: Fitnessstudios und Kletterhallen mussten laut ARAG Experten immer schon Umsatzsteuern zahlen, obwohl auch sie Sport anbieten.
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