Sich die Beine vertreten, einen Spaziergang machen, durch die Gegend bummeln: Für uns Menschen ist es selbstverständlich, sich Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Aber auch Rinder, die in Anbindehaltung untergebracht sind, haben ein Recht auf Auslauf im Freien. Und zwar zwei Stunden täglich im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September. Ob die Rindviecher dabei auf einer Weide laufen, sich auf dem Paddock aufhalten oder durch die Straßen flanieren, ist laut ARAG Experten egal. In einem konkreten Fall wollte ein Viehalter seinen Tieren den Auslauf streichen, weil sie einen Außenstall hatten. Doch den rinderfreundlichen Richtern genügte das nicht: Auch wenn die ganzjährige Anbindehaltung nicht per Tierschutzgesetz verboten sei, muss sie doch den allgemeinen Anforderungen des Gesetzes entsprechen und sei lediglich eine Übergangslösung (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 4 K 2151/19, noch nicht rechtskräftig).
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