100 Jahre Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen

Seit dem Jahre 2001 verfügt das Land Bremen über eine Arbeitnehmerkammer. Sie entstand durch Fusion der bereits 1921 auf maßgebliche Initiative des späteren Reichs­präsidenten Friedrich Ebert gegründeten Arbeiter- und Angestelltenkammer.

Der Bremer CGB nimmt das 100-jährige Kammerjubiläum, das am 27.Juni mit einem Festakt im Bremer Rathaus gewürdigt wurde, zum Anlass, seine Forderung nach der Errichtung von Arbeit-nehmerkammern in allen Bundesländern zu wiederholen und zu bekräftigen. Bislang gibt es in Deutschland nur in Bremen und im Saarland Arbeitnehmerkammern, wo sie hervorragende Arbeit leisten.

Der CGB bedankt sich beim scheidenden Hauptgeschäftsführer der Arbeitnehmerkammer Bremen Ingo Schierenbeck und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die langjährige gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit, deren Fortsetzung dessen Nachfolger Peer Rosenthal dem CGB-Landesvorsitzenden Peter Rudolph bereits schriftlich zugesichert hat.

Rudolph, der die christlichen Gewerkschaften 12 Jahre, bis Dezember 2020, in der Vollversamm-lung der Kammer vertreten hat: „Die Arbeitnehmerkammer Bremen ist die unabhängige und überparteiliche Interessensvertretung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bremen und Bremerhaven. Gerade in einer Zeit, in der immer weniger Beschäftigte gewerkschaftlich organi-siert sind und auf eine tarifliche Absicherung ihrer Einkommen und Arbeitsbedingungen vertrauen können, bedarf es eines solchen Pen­dants zu den mächtigen Wirtschaftskammern wie Industrie- und Handwerkskammern. Es ist für mich daher unverständlich, wenn sich noch immer Parlamentarier und selbst führende Gewerkschafter gegen die Errichtung weiterer Arbeitnehmerkammern sträuben und dabei zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken anführen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1974 festgestellt, dass die Gesetze der Länder Bremen und Saarland über die Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körper­schaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtzugehörigkeit aller Arbeitnehmer mit dem Grundgesetz vereinbar sind.“

Arbeitnehmerkammern sind aus Sicht des CGB auch keine von Gewerkschaften zu fürchtende Konkurenz. Die Verhältnisse in Bremen wie auch im Saarland belegen, dass die abhängig Beschäf-tigten Arbeitnehmerkammern nicht als Ersatz für Gewerkschaften sehen. In beiden Ländern ist trotz langjährig bestehender Kammern der gewerkschaft­liche Organisationsgrad höher als im Bundesdurchschnitt.

Wichtig ist für den CGB, dass die Arbeitnehmerkammern selbst ihre Aufgabe als Interessensver-tretung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ernst nehmen und sich nicht als verlängerter Arm der Gewerkschaften missbrauchen lassen. Gewerkschaftspluralismus, wie er Dank des CGB und seiner Mitgliedsverbände in der Vollversammlung und in den Ausschüssen der Arbeitnehmer-kammer Bremen besteht, ist deshalb unabdingbar und notwendig. Auch dies hat das Bundes-verfassungsgericht bereits vor Jahren bestätigt, in dem es 1985 auf Antrag des CGB Teile des damaligen  Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen für nichtig erklärte. Wie das höchste deutsche Gericht seinerzeit feststellte, gelten die Grundsätze, die es zur Chancen-gleichheit der Wahlbewerber bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelt hat, auch bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen, jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer die Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anordnet und das Vertretungs-organ in unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.

Der CGB wird auch zukünftig darauf achten, dass die Arbeitnehmerkam­mer ihrer Verantwortung als Interessenvertretung aller bremischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerecht wird.

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