Öffnet ein Autofahrer beim Aussteigen aus dem Fahrzeug die Tür, muss er vorher sichergehen, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer mit der geöffneten Tür in Gefahr bringt. Diese Sorgfaltspflicht ist nach Auskunft der ARAG Experten sogar gesetzlich festgeschrieben (Paragraf 14 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Und nun Hand aufs Herz: Wer ist nicht schon einmal unvorsichtig und unbedacht aus seinem Auto ausgestiegen? So erging es auch einem Taxifahrer, der mit seinem Fahrgast auf dem Beifahrersitz sprach, während er die Tür des Taxis öffnete. Es kam zur Kollision mit einer Autofahrerin, die gegen die geöffnete Tür fuhr. Sie verklagte daraufhin den Taxifahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Zu ihrem Ärger bekam sie jedoch eine Mitschuld zugesprochen. Zwar hatte sie genügend Abstand zum parkenden Taxi gewahrt, doch sie war in der verkehrsberuhigten Einbahnstraße mit Tempo 20 unterwegs. Erlaubt waren allerdings nur sieben Stundenkilometer. Daher musste sie ein Viertel des Schadens aus eigener Tasche zahlen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 135/21)
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