Im August 2019 befuhr der Mann mit seinem serienmäßig tiefer gelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 €. Der Schaden solle von einem nicht nur geringfügig herausstehenden Kanaldeckel sowie einem seitlichen Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne entstanden sein.
Die Klage wurde abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor. Vielmehr hätte der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen.
Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege nur dann vor, wenn die Gefahr von den Nutzern nicht selbst hätte erkannt werden können. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht auch eine besondere Gefährdung durch risikoerhöhende Tieferlegung des Fahrzeugs. Dann müsse der Fahrer diese durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Dies gelte selbst für eine Straße in einem allgemein schlechten Ausbauzustand, wenn sie mit einem tiefer gelegten Fahrzeug befahren werde. Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie Ferrari gefahrlos nutzbar sei. Daran ändere auch nichts durch die serienmäßige Tieferlegung des Autos und dessen Zulassung. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten.
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