Der Gesetzgeber schreibt damit vor, welche Informationen Arbeitgeber zu einem Arbeitsverhältnis bereitstellen müssen und in welchen Fristen. Dazu gehören die verschiedenen Vergütungsbestandteile, die Art ihrer Auszahlung und die dafür geltende Periodizität. „Die Änderungen zielen auf die Zusammensetzung der Vergütung. Mit Auszahlung ist nicht die erst viel später stattfindende Auszahlung auf Grund einer Versorgungszusage gemeint“, erklärt Rehfeldt. An einer Stelle im Gesetz werde zwar die betriebliche Altersversorgung explizit erwähnt. Danach muss der Arbeitgeber, wenn er eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers nennen.
Diese Information entfalle allerdings, so der bbvs-Geschäftsführer, wenn der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen muss der Versicherer die Versicherungsinformation an die versicherte Person, also den Arbeitnehmer, aushändigen. Damit ist in diesen Fällen eine gesonderte Nennung des Versorgungsträgers überflüssig. „Bei der Direktzusage steht der Versorgungsträger von vornherein fest, da sie das Unternehmen selbst erteilt. Bleibt nur noch die Unterstützungskasse und die Frage, wie sinnvoll diese neue Regelung im Nachweisgesetz tatsächlich ist“, ordnet er diese neue Regelung ein. Die Gesetzesänderung habe insgesamt für die betriebliche Altersversorgung nur eine untergeordnete Bedeutung und die behauptete Bedrohung durch ein Bußgeld keine Grundlage.
Das komplette Interview mit Karsten Rehfeldt finden Sie auf der DIA-Homepage.
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