Beratertätigkeit als abhängige Beschäftigung – wann droht Sozialversicherungspflicht?

Eine Beratertätigkeit gilt als selbstständige Tätigkeit. Das trifft aber nicht unbedingt auf die Sozialversicherung zu: Nach Ansicht der Sozialgerichte kann eine Beratertätigkeit durchaus eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Dieser Ansicht ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Was das für Berater und Unternehmen, die Berater beauftragen, bedeutet, fasst Andreas Islinger, Leiter der Rentenberatung bei Ecovis zusammen.

Sind Berater sozialversicherungspflichtig?

Das hängt in erster Linie davon ab, in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zu ihrem Auftraggeber stehen. Sind sie in den Betrieb eingegliedert und dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden, so kann eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht vorliegen. „Vereinbarungen über eine Beratertätigkeit sind stets genau zu prüfen. So lassen sich Risiken ausschließen“, rät Sozialversicherungsexperte Islinger.

Müssen selbstständige Berater/innen Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Ist ein/e Berater/in selbstständig tätig, so wird nicht selten übersehen, dass dennoch eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bestehen kann. Berater, die sich nicht frühzeitig darum kümmern, droht eine erhebliche Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, wenn die Deutsche Rentenversicherung prüft.

Und: Selbstständige müssen sich auch um einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern. Entweder privat oder freiwillig gesetzlich. „Berater sollten ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären und sich hinsichtlich der Altersversorgung beraten lassen“, empfiehlt Rentenexperte Islinger, „oftmals besteht Optimierungspotential.“

Der Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg

In diesem Fall war die Tätigkeit einer sportpsychologischen Beraterin zu beurteilen. Die Beraterin hatte ein Hochschulstudium in Psychologie und eine Weiterbildung zur Sportpsychologin. Sie war für ein sportpsychologisches Institut tätig und gab dort Coachings, Trainings und Seminare. Für ihre Tätigkeit stellte sie monatlich 2.500 Euro plus Fahrtkosten in Rechnung. Daneben hatte sie noch andere Auftraggeber.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Beraterin war nach Ansicht des Gerichts abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, obwohl sie ihre Aufträge eigenverantwortlich bearbeitete und keiner Kontrolle durch den Auftraggeber unterlag. Ausschlaggebend war, dass die Beraterin dieselben Tätigkeiten wie angestellte Sportpsychologen in dem Institut ausübte und auf der Homepage des Instituts als Mitglied des Teams vorgestellt wurde. Die Abrechnung gegenüber den Kunden erfolgte immer durch das Institut und nicht durch die Beraterin. Die Beraterin erhielt dagegen ein fixes monatliches Honorar, was das Gericht ebenfalls als Indiz gegen eine Selbstständigkeit wertete. Zwar waren keine festen Arbeitszeiten und keine Anwesenheitspflichten vereinbart, jedoch war sie an die Öffnungszeiten des Instituts gebunden und nutzte dessen Räumlichkeiten. (Urteil vom 28.01.2022 Az. L 4 BA 4153/19)

Was gilt es in der Praxis zu beachten?

Auftraggeber und Berater/innen sollten stets von Experten prüfen lassen, ob die Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt zu beurteilen ist. Gerade bei einer Beratertätigkeit ist die Abgrenzung komplex und bedarf einer Einzelfallprüfung.

Vor allem zu Beginn des Auftragsverhältnisses schafft das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit und verhindert finanzielle Risiken. Auftraggeber sollten daher innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.

„Greift die Deutsche Rentenversicherung solche Tätigkeiten in der Betriebsprüfung auf, sollten sich Auftraggeber einen Experten holen“, weiß Islinger, „die Nachforderungen belaufen sich dann schnell auf fünfstellige Beträge. Es können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.“

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel