Ein Schönheitschirurg klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Auffahrunfalls. Der Mann wechselt mit seinem Maserati die Spur. Dort fuhr ein Mercedes auf ihn auf. Wegen eines Schleudertraumas und Sensibilitätsstörungen in der Hand ging der Kläger erst nach einem Monat zum Arzt.
Das Gericht sah die Schuld bei dem Auffahrenden, der Anscheinsbeweis sei deutlich. Diesen konnte der Mercedes-Fahrer nicht entkräften. Deshalb habe der klagende Schönheitschirurg Anspruch auf 4.500 Euro Reparaturkosten, den Ersatz der Kosten für ein Ersatzfahrzeug und die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer Sensibilitätsstörung seiner rechten Hand und einer HWS-Distorsion erhielt der Kläger jedoch nicht. Den Anspruch darauf hätte er nicht beweisen können. Eine HWS-Distorsion sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweissicher feststellbar, ebenso wenig die vom Kläger geltend gemachten Sensibilitätsstörungen der rechten Hand. Ein biomechanisch und orthopädisch/unfallchirurgisches Gutachten kam sogar zu dem Schluss, dass die vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand nicht auf den Unfall zurückzuführen war.
Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger nach eigener Einlassung erst rund einen Monat nach dem Unfall in ärztliche Behandlung ging. Dies nicht einmal wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule, sondern wegen der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Hand. Hätte der Kläger entsprechende HWS-Distorsionsbeschwerden unfallbedingt erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich zum Arzt begeben und dort die entsprechenden Symptome geschildert hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen.
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