Abnahmeprotokoll: Wer unterschreiben darf

Kluge Bauunternehmer passen sehr genau auf, wer ihre Abnahmeprotokolle unterschreibt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle sollte nur der Bauherr selbst oder ein offizieller Bevollmächtigter unterschreiben. Was Bauherren daher beachten müssen.

Der Fall

Die Parteien schlossen einen Vertrag über den Neubau mehrerer Produktionshallen. Die Partner vereinbarten eine förmliche Abnahme. Als die Neubauten fertig waren, unterzeichnete ein bei der Auftraggeberin – eine GmbH – angestellter Mitarbeiter das Abnahmeprotokoll.  Er unterschrieb mit dem Kürzel „i. A.“ für im Auftrag.

Einige Zeit später erklärte der Geschäftsführer der GmbH, dass sein Mitarbeiter zur Abnahme nicht bevollmächtigt gewesen sei. Anschließend unterzeichnete er selbst das Abnahmeprotokoll.  Er strich aber zuvor das Wort „Gesamtabnahme“ und setzte das Häkchen bei der Rubrik „Teilabnahme“.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle stellt klar: Eine rückwirkende Abnahme erfolgte erst durch die Unterschrift des Geschäftsführers, also des Auftraggebers. Der Mitarbeitende machte zuvor durch die Ergänzung „i. A.“ eigens deutlich, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls und die Abnahmeerklärung übernehmen wollte. Deshalb konnte der Bauunternehmer in diesem Fall keinen Werklohn für Leistungen verlangen, die der GmbH-Geschäftsführer noch nicht förmlich abgenommen hatte (Urteil vom 19.09.2019, 6 U 37/19).

Was Sie beachten sollten

Die Abnahmeerklärung gemäß Paragraf 640 Abs.1 BGB bleibt Sache des Bestellers und somit der gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Unterschreiben müssen der Geschäftsführer einer GmbH, der Gesellschafter einer GbR oder einer OHG sowie der jeweilige Vorstand einer Aktiengesellschaft.

Dürfen Dritte eine Abnahme unterschreiben?

Die Abnahmeerklärung durch Dritte ist nur möglich, wenn diese wirksam bevollmächtig sind. Alternativ können im Einzelfall die Grundsätze der so genannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht greifen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, falls ein Architekt bereits seit Vertragsschluss in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien involviert war und dann auch zum Abnahmetermin kommt. Dazu gibt es Beschlüsse des OLG Zweibrücken vom 14.11.2017 (Az: 5 U 42/17) sowie des BGH vom 11.03.2020 vor (Az: VII ZR 291/17).

„Bei Abnahmeprotokollen von Bauleistungen kommt es auf jedes Detail an. Unternehmer sollten hier akribisch darauf achten, dass möglichst der Bauherr selbst unterschreibt oder ein entsprechend Bevollmächtigter. Fehler können angesichts der häufig sehr hohen Auftragssummen teuer werden“, sagt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.

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