Seit 1992 werden einem Elternteil für jedes geborene Kind drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, für Geburten davor zweieinhalb Jahre. Die Kindererziehung gilt als Pflichtbeitragszeit und ist so viel wert, wie eine Beschäftigung mit Durchschnittsverdienst. Pro Kindererziehungsjahr ergibt das zurzeit gut 34 Euro Rente. Für die Erziehung jedes ab 1992 geborenen Kindes werden also rund 103 Euro gutgeschrieben. Erzieht eine Mutter oder ein Vater gleichzeitig mehrere Kinder, addieren sich die Beträge.
Grundsätzlich erhält die Mutter die Gutschrift. Soll sie dagegen der Vater bekommen oder wollen sich die Eltern die Erziehungszeit aufteilen – etwa im Fall gemeinsamer Elternzeitmonate, dann hilft eine gemeinsame Erklärung. Sie kann für maximal zwei Kalendermonate rückwirkend bei der Deutschen Rentenversicherung abgegeben werden.
Wer während der Erziehung des Kindes arbeitet, profitiert doppelt: Neben den Beiträgen aus der Beschäftigung werden die Zeiten der Kindererziehung für die spätere Rente zusätzlich gutgeschrieben – als Höchstbetrag gilt dabei die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 84.600 Euro pro Jahr.
Über die Kindererziehungszeit hinaus wird zusätzlich eine Kinderberücksichtigungszeit im Konto eingetragen. Sie gilt ab Geburt des Kindes bis zu zehn Jahre. Die Berücksichtigungszeit steigert die Rentenhöhe nicht direkt. Sie hilft aber, verschiedene Rentenansprüche zu erfüllen, beispielsweise um früher in Rente gehen zu können. Auch der Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung bleibt während dieser Zeit beitragsfrei bestehen.
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