Der BGH hatte bereits Mitte 2020 bestätigt, dass VW für den berüchtigten Motor des Typs EA189 auf Schadensersatz haftet. In den zahlreichen Gerichtsprozessen bleibt aus der Sicht des Volkswagen-Konzerns daher nur noch der Versuch, sich mit der Verjährungseinrede der Schadensersatzverpflichtung zu entziehen. So erhob VW auch in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf die Einrede der Verjährung, obwohl sich die dortige Klägerin bereits vor einiger Zeit zu der VW-Musterfeststellungsklage angemeldet hatte.
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zur VW-Musterfeststellungsklage
Die Begründung für eine vermeintliche Verjährung des Schadensersatzanspruches klingt nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte ziemlich verzweifelt. So rügte VW, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) in der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht angegeben worden und damit die Verjährung nicht ordnungsgemäß gehemmt worden sei. Das OLG Düsseldorf stellte demgegenüber in seinem Urteil vom 24.02.2022, 22 U 91/21, zutreffend fest, dass nach der klaren gesetzlichen Lage die Angabe der FIN nicht erforderlich war. Daher ist die Verjährung durch Teilnahme an der VW-Musterfeststellungklage gehemmt worden. Die Volkswagen AG wurde in dem dortigen Verfahren zu Schadensersatz verurteilt.
Was aber ist mit den Hunderttausenden Geschädigten, die bislang noch nichts gegen die Volkswagen AG unternommen haben?
Urteile des BGH eröffnen Weg für Hunderttausende Unentschlossene
Für eine Vielzahl von Geschädigten des VW Dieselskandals, die bislang noch nicht geklagt oder an der VW-Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, hat sich das Warten gelohnt. Der Bundesgerichtshof hat in zwei der aktuell wichtigsten Diesel-Urteile rund um den Skandalmotor EA189 am 21.02.2022 entschieden, dass Verbrauchern bei Neuwagengeschäften ein Anspruch auf sog. Restschadensersatz zusteht. Damit ist die Volkswagen AG auch dann zur vollumfänglichen Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung bereits verjährt ist. Käufer von Neufahrzeugen aus dem VW-Konzern, die ihr Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben haben, sollten daher kein Geld verschenken, sondern VW umgehend in Haftung nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug noch besitzen oder bereits verkauft haben.
Die Voraussetzungen sind denkbar einfach:
- Fahrzeug verfügt über einen EA189 Motor
- Erwerb erfolgte vor dem 20.09.2015 als Neufahrzeug (ein ggf. danach erfolgter Verkauf ändert nichts an dem Anspruch)
- Erwerb (ggf. auch Zahlung des Kaufpreises) ist nicht länger als 10 Jahre her (Berechnung auf den Tag genau)
Fristen auch beim Restschadensersatz
Wichtig ist: Der Restschadensersatzanspruch gegenüber Volkswagen kann nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt hier zehn Jahre. Die Frist wird taggenau ab dem Tag des Erwerbs berechnet, wobei nach der Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte auch ein Abstellen auf die – teils spätere – Kaufpreiszahlung juristisch gut vertretbar ist. Wenn beispielsweise jemand ein betroffenes Auto am 28.03.2012 gekauft hatte, muss er spätestens am 28.03.2022 Klage einreichen, um nicht doch noch leer auszugehen.
Über Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung der Ansprüche an. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, wird auch die Kostenübernahme geklärt.
Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Dieselskandal nach den jahrzehntelangen Erfahrungen der Nürnberger Anwälte eine fundierte Prozessvertretung. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertrat die Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
Weiterführende Informationen unter:
www.drhoffmann-partner.de
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 56794-00
Telefax: +49 (911) 56794-01
http://www.drhoffmann-partner.de
Telefon: +49 (911) 56794-00
Fax: +49 (911) 657940-1
E-Mail: info@drhoffmann-partner.de