Hintergrund für Negativzinsen ist die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank, die Negativzinsen auf die Einlagen der Banken verlangt. Diese Negativzinsen geben immer mehr Banken direkt an ihre Kunden weiter. Nach der Untersuchung von Verivox verlangen inzwischen mehr als 400 Banken solche Strafzinsen von ihren Privatkunden. Mit dabei sind neben Privatbanken auch Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen. Tatsächlich könnte dies noch bei weitaus mehr Geldinstituten der Fall sein, da Verivox nur die online zugänglichen Preisverzeichnisse von rund 1.300 Kreditinstituten untersuchen kann. Zudem gibt es auch Banken, die von ihren Geschäftskunden Negativzinsen verlangen.
Darüber hinaus erheben einige Banken Negativzinsen praktisch durch die Hintertür, indem sie Gebühren für üblicherweise kostenlose Tagesgeldkonten verlangen.
Negativzinsen waren zunächst nur bei hohen Guthaben ab 100.000 Euro ein Thema. Doch auch das hat sich verändert und die Freibeträge sinken. Inzwischen verlangen laut Verivox mehr als 170 Banken Negativzinsen schon bei Guthaben ab 50.000 Euro oder weniger.
Fraglich ist jedoch, ob die Erhebung von Negativzinsen rechtlich überhaupt zulässig ist. Veröffentlichen Banken Negativzinsen in ihrem Preisaushang gelten diese zunächst für neu eröffnete Girokonten bzw. Tagesgeldkonten. Sollen auch bei Bestandskonten sog. Verwahrentgelte, sprich Strafzinsen, erhoben werden, ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden erforderlich. Das Landgericht Berlin stellt aber auch das in Frage. Mit verbraucherfreundlichem Urteil vom 28.10.2021 entschied das Gericht, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen (Az.: 16 O 43/21).
Konkret ging es um Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin. Diese sahen mit Wirkung ab August 2020 vor, dass für Einlagen ab 25.000 Euro bei Girokonten und 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent im Jahr fällig wird. Das LG Berlin erklärte die Klausel für unzulässig. Weiter entschied es, dass alle zu Unrecht kassierten Beträge an die betroffenen Kunden zurückzuzahlen sind.
Das Argument der Bank, dass die aktuelle Niedrigzinsphase die Negativzinsen rechtfertige, hat das LG Berlin zurückgewiesen. Der Zinssatz für Einlagen könne zwar auf null sinken, jedoch nichts ins Negative. Der Verbraucher werde durch solch eine Klausel unangemessen benachteiligt, machte das Gericht deutlich.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dabei war die Klage vor dem LG Berlin nur eine von mehreren.
„Das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, dass Banken nicht so einfach Negativzinsen erheben können. Viele entsprechende Klauseln dürften ungültig sein und die betroffenen Sparer können ihr Geld zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
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CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
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