Einige postpubertäre Abgeordnete feiern das bereits. So postete die 39-jährige FDP-Politikerin Kristine Lütke, die die Landkreise Roth und Nürnberger Land im Deutschen Bundestag repräsentiert, unlängst ein Video, das sie und dem Anschein nach vier weitere FDP-Bundestagsabgeordnete, mit Sonnenbrille und FFP2-Maske bis zur Unkenntlichkeit verkleidet, tanzend durch die Flure des Deutschen Bundestages zeigt. Aus dem mitgeführten Ghetto-Blaster tönt der Song „Little Short Dick Man“ der 90er-Jahre-Band „20 Fingers“. „Besungen“ werden darin Männer mit „kleinem, kurzem“ primären Geschlechtsorgan. Eigentlich ein klarer Fall von „Hate-Speech“. Zumal drei der Tänzerinnen dazu horizontal schwingende Handbewegungen vollführen. Eine Geste, die in der Ghetto-Sprache „Kopf ab“ bedeutet. Im oberen Drittel des Videos wird sodann ein Text eingeblendet: „Wir, auf dem Weg zur Abstimmung, um endlich den § 219a aus dem StGB kicken zu können.“(2)
Natürlich darf man fragen, was FDP-Politiker glauben lässt, ihre vom Steuerzahler finanzierte Arbeitszeit mit der „Ghettoisierung des Bundestags“ verbringen zu dürfen? Oder wieso von der Allgemeinheit unterhaltenes Bundestagsgelände als Drehort für ein Video herhalten muss, mit dem verglichen ein aus dem Ruder gelaufener „Junggesellinnen“-Abschied oder das berüchtigte Eimer-Saufen Halbstarker auf Mallorca den Anschein erwecken, kulturelle Ereignisse zu sein? Oder auch, was von Abgeordneten zu halten ist, die meinen, Strafrechtsparagrafen wie leere Cola-Dosen durch die Gosse „kicken“ zu dürfen?
Fragen wie diese setzen einen ideologiefreien Gebrauch der Vernunft voraus. Einen, der den Befürwortern der Streichung des Werbeverbots für vorgeburtliche Kindstötungen, denn genau davon handelt der § 219a StGB ja, offenbar nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Bis vor kurzem etwa hätte niemand zu bestreiten gewagt, dass die von dem Berliner Drucker Ernst Theodor Amandus Litfaß 1854 erfundene runde Litfaßsäule keine Plattform für „Informationen“, sondern eine für „Werbung“ sei. Litfaß selbst nannte die runden Werbeinseln übriges noch „Annoncier-Säulen“.(3) Heute werden auf ihnen überwiegend Konzerte oder Kabarett-Programme plakatiert. Machte man sich den Informationsbegriff der Befürworter der Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen zu eigen, dann dürften Stadtverwaltungen solche Litfaßsäulen nicht länger dem Bereich der „Außenwerbung“ zurechnen. Tatsächlich werden auf ihnen Veranstaltungen lediglich „angezeigt“ und keinesfalls explizit oder gar aggressiv „beworben“. In aller Regel erfahren Passanten hier bloß, wann wer wo auftritt. Selbst der Preis für die Karte wird nicht kommuniziert. Dennoch werden die Plakatflächen an Werbetreibende vermietet, können Künstler und Konzertagenturen ihre diesbezüglichen Kosten als „Werbungskosten“ geltend machen und von der Steuer absetzen. Der Grund: Mit der Information ist zugleich ein Angebot verbunden. Eine Offerte, die zwar unausgesprochen bleibt, aber dennoch eindeutig und unmissverständlich ist und lautet: Kommt und seht!
Vergleichbares gilt auch für Handwerker, Reinigungsfirmen, Immobilienmakler, Anwaltskanzleien, Notariate et cetera, die in den Gelben Seiten annoncieren. Auch sie geben dort zumeist nur zur Kenntnis, dass sie existieren beziehungsweise wo und wie sie zu erreichen sind. Dennoch werden derartige Informationen als „Werbung“ betrachtet. Folglich können auch hier die Werbetreibenden die Kosten ihrer „Anzeigen“ als Werbungskosten verbuchen und von der Steuer absetzen. Nur für Ärzte, die vorgeburtliche Kindstötungen durchführen, soll all das auf einmal anders sein. Ärzte, die auf ihren Praxiswebseiten, digitalen Litfaßsäulen also, annoncieren, dass sie auch Abtreibungen durchführen, „werben“ angeblich nicht, sie „informieren“ ausschließlich. So sieht es die Abtreibungslobby, selbstverständlich ohne deswegen auf die geldwerten Vorteile zu verzichten.
In einem funktionierenden Gemeinwesen wäre das kein Problem. Zumindest kein unlösbares. Denn in ihm würden Ärzte, die sich auf diesen unhaltbaren Standpunkt stellten, einfach eines Besseren belehrt. Vorzugweise durch die zuständigen Landesärztekammern, notfalls aber durch aufmerksame Bürger, die die Staatsanwaltschaft einschalten. Diese würden die Ärzte auf ihr Fehlverhalten hinweisen und erst wenn sie sich weigerten, sich rechtskonform zu verhalten, Anklage erheben. In der Folge würden Richter sich mit der geltenden Rechtslage befassen und die Angeklagten entweder verurteilen oder freisprechen. Und genauso wurde es in den vergangenen Jahren auch gehandhabt. Weil die Landesärztekammern untätig blieben, haben Bürger Anzeige erstattet, haben Staatsanwälte notorische Rechtsverweigerer wie die von der Abtreibungslobby und in Teilen der Medien hemmungslos gefeierte Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel oder ihre Berliner Kollegin Bettina Gaber angeklagt, haben Gerichte sie in sämtlichen Instanzen, wenn auch eher milde, abgeurteilt (4), woraufhin diese von ihrem, in einem Rechtsstaat verbürgten Recht Gebrauch gemacht und Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht haben. So weit so korrekt.
Nun aber hat Bundesjustizminister Marco Buschmann angekündigt, der § 219a werde aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Auf einer Pressekonferenz kündigte der FDP-Politiker an, das Werbeverbot für Abtreibungen werde fallen, um einen „unhaltbaren Rechtszustand zu beenden“. „Denn“, so Buschmann weiter, „nach jetziger Rechtlage ist es so, dass Ärztinnen und Ärzte, die sachlich über ihre Arbeit informieren, über Methoden beispielsweise informieren, wie sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen rechnen müssen.“(5) Man hört und staunt.
Vor allem aus zwei Gründen. Zunächst weil gerade die beiden, von allen Instanzen verurteilten Ärztinnen eben gar nicht sachlich über „ihre Arbeit“ informierten. Wer das anders sieht, müsste etwa behaupten wollen, dass eine vorgeburtliche Kindstötung auch mit der Entfernung von „Schwangerschaftsgewebe“ (Kristina Hänel) zutreffend beschrieben werden kann.(6) Und wer meint, der Satz „auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen“(7) (Bettina Gaber) sei keine Werbung, der müsste sich auch auf den Standpunkt stellen, ein Immobilienbesitzer, der eine Mietwohnung mit Merkmalen wie „kautionsfrei“ und „in ruhiger Wohnlage“ anpriese, informiere lediglich. Auch ist die Abtreibungspille gar kein Medikament, sondern ein tödlich wirkendes chemisches Präparat. Wäre es anders, wäre Schwangerschaft eine Krankheit und das ungeborene Kind ein Erreger, der bekämpft werden darf.
Sodann ist es Ärztinnen und Ärzten überhaupt nicht verboten, über die Methoden zu informieren, mit denen sie Abtreibungen durchführen. Nur ist der vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Ort eben bislang das Arzt-Patienten-Gespräch und nicht etwa eine digitale Litfaßsäule gewesen. Der Grund: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass eine vorgeburtliche Kindstötung wie eine x-beliebige medizinische Leistung dargestellt wird. Das sehen die Ampelkoalitionäre, wie ein Blick in den Koalitionsvertrag zeigt, inzwischen anders. Die Bagatellisierung und Umetikettierung vorgeburtlicher Kindstötungen als Teil der „Gesundheitsversorgung“ von Frauen entstammt den Denkfabriken der Abtreibungslobby. Sie zur Regierungspolitik zu erheben, lässt tief blicken.
Nur ist damit das Ende der Fahnenstange des Staunens noch keineswegs erreicht. Gefragt von einer Journalistin, was er zum Vorwurf der Union sage, mit seinem Gesetzesvorhaben werde „ein mühsam gefundener gesellschaftlicher Kompromiss aufgebrochen, indem ein Element entfernt würde“, antwortete der Bundesjustizminister: „Ich glaube, wir müssen das Recht der Gegenwart anpassen, und dieser Kompromiss wurde in einer Zeit gefunden, als es noch kein Internet gab. Wo Ärzte eben nicht im Internet darstellen konnten, welche Eingriffe sie vornehmen, welche Techniken sie dazu anzuwenden und was aus medizinischer Sicht dafür und dagegen spricht. Und deswegen glaube ich, müssen wir das Recht dieser Gegenwart anpassen.“(8)
Was soll das heißen? Dass die Offerte eines Arztes in den Gelben Seiten, er führe Abtreibungen durch, ehedem zu Recht strafbar war? Dass aber dieselbe Offerte, wenn sie stattdessen auf eine im Internet auffindbare Praxishomepage verlegt wird, – Simsalabim – juristisch unanfechtbar und legal wird? Anders gefragt: Kann aus einer analogen Straftat, wenn sie im Internet begangen wird, digitales Recht werden? Und wenn ja, wie macht das Internet das? Besitzt es die Fähigkeit zur Transsubstantiation? Kann es Unrecht in Recht, wie Wasser in Wein oder Wein in Blut verwandeln?
Oder haben die von Abtreibungsbefürwortern gern als „selbsternannt“ gelabelten Lebensrechtler nicht vielmehr Recht, wenn sie meinen, Buschmann streue den Bürgerinnen und Bürgern „Sand in die Augen“, wenn er behauptet, die Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen ändere nichts an dem „Schutzkonzept“ für das Leben ungeborener Kinder, zu welchem die Verfassung den Staat überdies verpflichtet? Treffen sie nicht den Nagel auf den Kopf, wenn sie beispielsweise in Gestalt der Bundesvorsitzenden der „Aktion Lebensrecht für Alle“ (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, behaupten: „Es ist praktisch niemand zu vermitteln, dass etwas, das beworben werden wird und für das geworben werden darf, eine rechtswidrige und prinzipiell strafbare Handlung darstellt“?(9) Oder wenn sie zu Protokoll geben: „Die Bewerbung einer rechtwidrigen und prinzipiell strafbaren Handlung auf den Internetseiten von Arztpraxen, Kliniken und Einrichtungen lässt vorgeburtliche Kindstötungen wie jede andere medizinische Leistung oder Heilbehandlung erscheinen und versieht sie mit dem Anschein der Legitimität“?(10)
Wie dem auch sei, die Behauptung des Bundesjustizministers, „das Recht“ müsse „der Gegenwart“ angepasst werden, wirft weitere Fragen auf. Müssten, so ließe sich beispielsweise fragen, dann nicht auch Mord und Totschlag aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden. Ja, mehr noch: Müsste nicht das ganze Strafgesetzbuch eingestampft werden? Im Grunde gibt es dieses doch nur, weil zumindest zwischen seinen Autoren und Kommentatoren Konsens darüber besteht, dass es sich in Wirklichkeit genau andersherum verhält. Dass nämlich nicht das Recht der Gegenwart angepasst werden muss, sondern die Gegenwart dem Recht. Was ist Recht, wenn nicht in Paragrafen gegossene Ethik? Was, wenn nicht das Minimum, jener unverzichtbare Bestandteil an Moral, auf den jede Bürgerin und jeder Bürger zwecks eines gedeihlichen Zusammenlebens verpflichtet werden kann?
Was die Ampelkoalitionäre übersehen, ist dass die Agenda der Abtreibungslobby Politik für eine alternde und zudem einem sterilen Lebensstil zuneigende Minderheit formuliert. Ganz anders die wachsende Lebensrechtsbewegung, die sich zusehends verjüngt. Das zeigt sich nicht nur jedes Jahr im September, wenn beim „Marsch für das Leben“ in Berlin Tausende Lebensrechtler und hunderte Gegendemonstranten aufeinandertreffen,(11) sondern auch demnächst in München, wo am 19. März, beginnend um 13 Uhr mit einer Kundgebung auf dem Königsplatz, nach dem Erfolg im vergangenen Jahr wieder hunderte, überwiegend junge Menschen für den Schutz ungeborener Kinder im Mutterleib demonstrieren werden.(12)
Dass es bisher nur einzelne Politiker sind, die sich wiederum einzelne Anliegen der Lebensrechtsbewegung zu eigen machen, und es – von bloßen Lippenbekenntnissen abgesehen – noch keine Partei gibt, die sich den konsequenten Schutz des Lebens von Personen vom Anfang bis zum Ende ihrer Existenz zu eigen macht, darf betrüben. Mut- oder gar hoffnungslos, sollte es nicht machen. Denn es spricht sehr viel dafür, dass der gegenwärtige ideologische Großangriff das letzte, verzweifelte Aufbäumen einer aussterbenden Lobby sein könnte, die längst weiß, dass sie auf lange Sicht keine Zukunft und ihren Zenit überdies längst überschritten hat.
(1) „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90/Die Grünen und den Freien Demokraten (FDP), S. 115f.
(2) https://www.youtube.com/…. Upload zuletzt am 17.2.2022.
(3) Emil Bauer: Litfaß. In: Allgemeine Deutsche Biografie (ADB) Bd. 18. Duncker & Humblot, Leipzig 1833, S. 779-781. Hier S. 780.
(4) Vgl. die Urteile des OLG Frankfurt a.M. Az.: 1 Ss 96/20 und des 3. Strafsenats des Berliner Kammergerichts, Az.: 3 – 80+81/19
(5) https://www.youtube.com/…. Upload zuletzt am 17.2.2022.
(6) Rehder, Stefan: Per Anhalter nach Karlsruhe. In: LebensForum Nr. 133, 1/2020 S. 12-15. Hier S. 14.
(7) https://www.die-tagespost.de/…. Upload zuletzt am 17.2.2022.
(8) Vgl. Anm. 5, a.a.O.
(9) https://www.alfa-ev.de/…. Upload zuletzt am 17.2.2022.
(10) Ebenda.
(11) https://www.bundesverband-lebensrecht.de/…. Upload zuletzt am 17.2.2022.
(12) https://www.marschfuersleben.de Upload zuletzt am 17.2.2022.
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