Umzugskosten sind Werbungskosten
Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z.B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten. Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Obacht: Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden.
Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.
Für sonstige Umzugsauslagen Pauschvergütungen nutzen!
Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 1. April 2022:
Bis 30. März 2022 ab 1. April 2022
Arbeitnehmer 870 € 886 €
Jede weitere mit umziehende Person
z.B. Ehegatte/ Lebenspartner, Kinder 580 € 590 €
Der Steuerberater-Verband Köln gibt zu beachten, dass der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist. Kein April-Scherz: Wenn Sie von den höheren Pauschalen profitieren möchten, sollten Sie einen Umzug also frühestens für den 2. April 2022 planen.
Auch umzugsbedingter Nachhilfeunterricht kann sich auszahlen
Ziehen Kinder mit um, kommt es häufig zu einem Schulwechsel. Möglicherweise wird hierdurch Nachhilfeunterricht nötig. Der Fiskus beteiligt sich auch hier an den Kosten: Bis zu einem Höchstbetrag von 1.160 € (ab 1. April 2022 1.181 €) werden die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Die Notwendigkeit des Unterrichts kann z.B. durch die neue Schule bescheinigt werden.
Tipp: Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.
Stehen bei Ihnen auch berufliche Veränderungen an? Damit Sie alle steuerrechtlichen Regelungen im Blick behalten unterstützt Sie gern ein Steuerexperte in Ihrer Nähe! Nutzen Sie hierfür gern den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.
Kurzportrait: Der Steuerberater-Verband e.V. Köln
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 gegründet. Heute sind über 3.400 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften Mitglieder des Verbandes.
Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.
Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.
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