Verbundene Unternehmen und Mischbetriebe im Busbereich aufgrund EU-Recht von Überbrückungshilfen bislang in weiten Teilen ausgeschlossen

Die Busunternehmen in Deutschland leiden seit nunmehr fast 3 Jahren ganz erheblich unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Besonders dramatisch ist die Situation in der Bustouristik und im Fernlinienverkehr. Mit dem starken Anstieg der Inzidenzzahlen ist die Reisebranche seit Oktober 2020 wieder komplett eingebrochen, insbesondere das Hauptgeschäft mit Weihnachtmärkten und Skireisen. Die Busunternehmen mussten einerseits bereits geleistete Zahlungen ihrer Kunden rücküberweisen, andererseits jedoch die Stornogebühren der Hotels von bis zu 90% selber tragen.

Im Vorfeld des morgigen Corona-Gipfels von Bund und Ländern weist der bdo dringend darauf hin, dass die bestehenden Überbrückungshilfen für rund 80% der mittelständischen Busunternehmen nicht zugänglich sind, da sie als sog. Mischbetriebe, bzw. verbundene Unternehmen neben Verkehrsleistungen im ÖPNV auch Bustouristik durchführen. Während der ÖPNV, als Teil der Daseinsvorsorge von Bund und Ländern aufrechterhalten wurde, brachen die Einnahmen in der Bustouristik und Fernlinie durch Schließungsanordnungen und Kontaktbeschränkungen dramatisch ein. Durch EU-Recht ist es streng untersagt, Erlöse aus dem Bereich des staatlich regulierten ÖPNVs auf die privatwirtschaftliche Touristik zu übertragen. Bezogen auf das gesamte Betriebsergebnis erfüllen Mischbetriebe damit nicht die für die Überbrückungshilfen notwendige Antragsvoraussetzung von 30% coronabedingtem Umsatzeinbruch.

„Es ist daher wichtig, dass die von der EU-Verordnung 1370/2007 vorgeschriebene Spartenbetrachtung auch für die Bewertung der Umsatzeinbrüche herangezogen wird, damit alle mittelständischen Busunternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen die dringend benötigten Überbrückungshilfen auch beantragen können“ sagt bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard. „Darüber hinaus müssen die Antragsvoraussetzungen endlich praxisnah und unbürokratischer gestaltet werden. Dies beginnt bei der Abschaffung von rückwirkenden Einzelnachweisen von coronabedingten Stornierungen und endet bei der vollen Anrechnung tatsächlich angefallener Werbungs- und Abschreibungskosten“ so Leonard.

Der bdo mahnt daher eindringlich, bei den Überbrückungshilfen nachzusteuern und eine Spartenbetrachtung bei den Busunternehmen zuzulassen, die nachweislich ÖPNV und Touristik betreiben. Nur wenn Einnahmen aus dem ÖPNV nicht berücksichtigt werden, können verbundene Unternehmen und Mischbetriebe die notwendigen 30% Umsatzeinbußen vorweisen und die dringend benötigten Überbrückungshilfen beantragen. 

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