„Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“, so Prof. Walter Krämer, Vorsitzender des VDS, „sie kann nicht einerseits ein Gutachten mit Steuergeldern erstellen lassen und es dann andererseits dem Steuerzahler vorenthalten.“ Das Gutachten ist eine amtliche Informationen im Sinne von § 80 Absatz 1 Satz 3 HDSIG, da es eine Aufzeichnung ist, die amtlichen Zwecken dient.
Der Zugang zum Gutachten lässt sich nicht durch Schutzvorschriften umgehen: Es stellt kein Berufs- oder Amtsgeheimnis dar und betrifft auch kein Geheimnis des persönlichen Lebensbereichs. Auch der Verweis aufs Urheberrecht des Gutachters selbst kommt nicht zum Tragen: Die Universität ist nicht berechtigt, ein fremdes Urheberrecht geltend zu machen. Abgesehen davon ist das Urheberrecht nicht als Ausschlussrecht in den §§ 82 bis 84 HDSIG genannt. „Verwunderlich ist, dass die Universität Kassel sich auf eine Vertraulichkeit zwischen ihr und dem Autor beruft, diese Vertraulichkeit aber anschließend bricht, indem sie das Gutachten in einer kommentierten Stellungnahme selbst veröffentlicht“, sagt Krämer, „das ist offensichtlich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.“
„Eine Universität ist der Wahrheit und zu deren Ermittlung dem wissenschaftlichen Diskurs verpflichtet, der ergebnisoffen zu sein hat“, so Krämer, „das aktuelle Verhalten der Universität Kassel wird diesem Anspruch in keiner Weise gerecht. Das Vorenthalten des Gutachtens lässt vermuten, dass sie nur die ihr genehmen Passagen als relevant betrachtet – mit einer rechtsstaatlichen Verwaltung hat dies ebenso wenig zu tun wie mit einer wissenschaftsorientierten freiheitlichen Einstellung.“ In der Wissenschaft muss aus Sicht des VDS das Argument entscheiden, nicht die Geheimhaltung. Intransparenz darf in einem demokratischen Staatswesen keinen Platz finden.
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