Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar 2020 zum „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ein Urteil gesprochen, das eine einschneidende Änderung der Bundesgesetz-gebung und des ärztlichen Berufsrechtes auf Bundes- sowie Landesärztekammerebene erforderte. Der bisherig gültige §217 des StGB („Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“) wurde für nichtig erklärt. Hingegen steht die „Tötung auf Verlangen“ nach §216 StGB weiter unter Strafe.
Daher musste jetzt der §16 „Beistand für Sterbende“ der Berufsordnung für hessische Ärztinnen und Ärzte ebenfalls neu bestimmt werden, indem der bisherige Absatz (3) „Sie [Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ gestrichen wurde. Damit bleibt der Absatz (2) Töten auf Verlangen des Patienten, das Verbot der sog. „aktiven Sterbehilfe“ unberührt.
Die Neufassung des § 16 „Beistand für Sterbende“ sieht neu wie folgt aus:
(1) Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen und Leiden zu lindern.
(2) Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.
Der 124. Deutsche Ärztetag hatte bereits im Mai das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aus der (Muster-)Berufsordnung gestrichen.
Die Delegiertenversammlung – das Parlament der hessischen Ärzteschaft – ist das oberste Legislativorgan der Landesärztekammer und tagte am Samstag, 27. November 2021 in Friedberg. Sie besteht aus 80 gewählten Mandatsträgerinnen und -trägern. Die Wahlen sind frei und geheim. Aktives Wahlrecht haben die rund 38.700 Ärztinnen und Ärzte in Hessen.
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