Wer die teilweise sehr langen Kündigungsfristen versäumte, war bisher oft ein ganzes Jahr im alten Internet- oder Handyvertrag gefangen. Das ändert sich nun. In der neuen Fassung des TKG ist zwar weiterhin eine vertragliche Erstlaufzeit von bis zu zwei Jahren erlaubt. Aber nach der Erstlaufzeit dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig mit einer Monatsfrist kündigen. Die bisherige automatische Vertragsverlängerung um bis zu einem weiteren Jahr entfällt. Das betrifft Alt- und Neuverträge gleichermaßen.
„Wir erhoffen uns dadurch eine echte Verbesserung. Es ist bedauerlich, dass Menschen so häufig in ungewollten Verträgen festgehalten wurden“, sagt Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Erst durch die Praxis der Anbieter wurde die Regelung nötig.“ Doch das Gesetz bringt noch weitere Verbesserungen. Anspruch auf Entschädigungen Eine Reihe von Normen des neuen TKG hat die Verbraucherinnen und Verbraucher direkt im Blick. So dürfen diese künftig ihre Zahlung mindern oder sogar kündigen, wenn die erreichte Internetgeschwindigkeit erheblich, ständig oder regelmäßig von der versprochenen abweicht. Betroffene können dies über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen. Möchte man deswegen den Vertrag außerordentlich kündigen, muss der Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit bekommen nachzubessern. Das offizielle Messverfahren der Bundesnetzagentur wird derzeit noch an die neuen Vorgaben angepasst und voraussichtlich ab Mitte Dezember zur Verfügung stehen. In der Zwischenzeit sollten Internetnutzer bei Störungen und Geschwindigkeitsunterschreitungen eigene Fehlerquellen ausschließen und den Anbieter informieren.
Bei technischen Störungen, aber auch bei versäumten Terminen des Kundendienstes muss das Unternehmen außerdem je nach Dauer eine Entschädigung zahlen. Wie hoch diese ausfällt, bemisst sich am Monatsentgelt, das Gesetz legt aber auch Mindestsätze fest.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben auch mit dem neuen Gesetz weiterhin ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Zusätzlich im Gesetz verankert ist nun der rechtlich abgesicherte Anspruch auf schnelles Internet. Wie nützlich dieser Abschnitt des Gesetzes für Verbraucher besonders im ländlichen Raum ist, wird sehr davon abhängen, wie schnell die Bandbreite dann mindestens sein muss. Diese steht nämlich nicht im Gesetz und muss noch festgelegt werden.
Podcast-Folge „recht auf audio“
Mit den Änderungen des TKG beschäftigt sich auch die aktuelle Folge des Podcasts der Verbraucherzentrale Hessen. Der Podcast ist bei den gängigen Diensten oder unter www.verbraucherzentrale-hessen.de/podcast-he verfügbar.
Weitere wichtige Neuerungen
erläutert die Verbraucherzentrale Hessen hier: Telefon-, Handy- und Internetverträge: Wichtige neue Kundenrechte.
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