„Mieterinnen und Mieter müssen befürchten, mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden“, kommentiert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz, die morgige Abstimmung des Bundesrats über die Änderung der Heizkostenverordnung. „Der Gesetzgeber hat versäumt, die Kosten der Verbrauchserfassung zu begrenzen, die durch hohe Abrechnungskosten und drastische Preiserhöhungen der Messdienstunternehmen verursacht werden“, so Weber-Moritz.
Die vorgesehenen Änderungen in Kurzfassung
1. Fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler
Neu zu installierende Erfassungsgeräte müssen fernablesbar sein. Vorhandene Geräte müssen bis Ende 2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Vermieterinnen und Vermieter können den Aufwand für neu eingebaute Geräte zum Anlass für eine Mieterhöhung wegen Modernisierung nehmen oder unter bestimmten Voraussetzungen die Anmietungskosten für die Geräte umlegen.
„Es bleibt abzuwarten, welche Mehrkosten für fernablesbare Zähler auf die Mieterinnen und Mieter zukommen. Es ist aber zu befürchten, dass Mieterinnen und Mieter für diese Geräte und die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mehr bezahlen müssen als sie zusätzlich an Energiekosten einsparen“, sagt Weber-Moritz. Der Deutsche Mieterbund begrüßt daher die Empfehlung des Bundesratsausschusses nach drei Jahren zu überprüfen, ob für die Mieterinnen und Mieter tatsächlich keine zusätzlichen Kosten entstehen.
2. Interoperabilität
Fernablesbare Erfassungsgeräte müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Arten von Erfassungssystemen in der Lage sein müssen, Daten miteinander auszutauschen. Aus Sicht des Mieterbundes bleibt abzuwarten, ob sich die Intention des Verordnungsgebers erfüllen wird und die Vermieter künftig häufiger bereit sind, zu einem anderen – preisgünstigeren – Abrechnungsunternehmen zu wechseln.
3. Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Der Entwurf zur Heizkostenverordnung legt fest, dass Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten sind. Die zur Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung gewonnenen Daten dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.
4. Abrechnungs- und Verbrauchsinformation
Ab Januar 2022 müssen Mieterinnen und Mietern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden, wenn funkablesbare Geräte bereits installiert sind, ansonsten spätestens ab Januar 2026. Diese Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Mieters sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Mieters und
- einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch in der Liegenschaft oder der Nutzergruppe.
Die Mitteilung kann in Papierform oder elektronisch, etwa per E-Mail, geschehen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Mieterinnen und Mieter über ein Webportal oder eine App zu informieren. Die Mieterinnen und Mieter müssen jedoch dann zusätzlich jeweils darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.
5. Zusätzliche Informationen in der Heizkostenabrechnung
In der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung müssen Vermieterinnen und Vermieter den Mieterinnen und Mietern zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Informationen zum Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des betroffenen Mieters/der betroffenen Mieterin mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
6. Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Die Kosten einer jährlichen Verbrauchsanalyse dürfen nicht mehr berechnet werden. Die Verbrauchsanalyse wird ersetzt durch die Abrechnungs- und Verbrauchsinformation.
7. Kürzungsrecht
Den Mieterinnen und Mietern steht neben dem bereits bestehenden fünfzehnprozentigen Kürzungsrecht bei nicht verbrauchabhängiger Heizkostenabrechnung ein zusätzliches Kürzungsrecht von jeweils drei Prozent zu, wenn die neu eingeführten Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt werden oder der Vermieter seiner Pflicht zur Installation einer fernablesbaren Ausstattung nicht nachgekommen ist. „Dies ist zu begrüßen, wenngleich ein höherer Prozentsatz von mindestens fünf Prozent angemessen gewesen wäre“, erklärt Weber-Moritz.
Darüber hinaus hält auch der Bundesratsausschuss eine faire Kostenverteilung der CO2-Umlage für angebracht. Der Deutsche Mieterbund begrüßt dies uneingeschränkt und fordert, die CO2-Kosten vollständig auf Vermieter umzulegen, damit sie die gewünschte Lenkungswirkung erzielen. Ziel der CO2-Bepreisung ist, Klimaschutzinvestitionen im Gebäudebereich anzuregen. Diese Lenkungswirkung wird aber im Mietwohnbereich völlig verfehlt, wenn die CO2-Kosten zu 100 Prozent an die Mieterinnen und Mieter durchgereicht werden. Sie zahlen im Gebäudebestand nach einer Modernisierung über die Umlage der Modernisierungskosten bereits eine höhere Kaltmiete, völlig unabhängig von der Klimawirksamkeit der Maßnahmen. Die Umlage der CO2-Bepreisung auf die Mieterinnen und Mieter muss aufgrund der fehlenden Lenkungswirkung daher umgehend abgeschafft werden. Die Einnahmen aus einer CO2-Bepreisung im Gebäudesektor dürfen nicht in den allgemeinen Haushalt fließen, sondern müssen vollständig in diesem Sektor verbleiben, u.a. zur Finanzierung der notwendigen Modernisierungen.
„Leider wurde bisher im Rahmen der Anpassung der Heizkostenverordnung versäumt, die einseitige Umlage der CO2-Bepreisung auf die Mieterinnen und Mieter zu beenden. Das führt gerade für Mieterhaushalte in unsanierten Gebäuden zu deutlich höheren Heizkosten", kritisiert Weber-Moritz.
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