Ein Geschwisterpaar hatte aus verschiedenen Gründen Angst vor einem Coronatest mittels eines Nasenabstrichs. Sie seien häufig durch Nasenbluten beeinträchtigt. Schon bislang hätten sie nicht an den Testungen in der Schule teilgenommen, sondern seien der Nachweispflicht mittels speichelbasiertem PoC-Antigentest bei einem externen Anbieter nachgekommen. Nachdem nunmehr dreimal pro Woche getestet werden müsse, und die Zertifikatgültigkeit von 48 auf 24 Stunden reduziert worden sei, sei dies durch externe Anbieter nicht mehr zumutbar. Die ortsansässige Apotheke böte keine speichelbasierten Testungen an. Die sonstigen Testkapazitäten seien überlaufen und ausgebucht. Sie wollten daher Antigentests basierend auf Speichelentnahme selbst beschaffen und so ihrer Testpflicht für die Schule nachkommen.
Dies sah das Gericht anders und wies den Eilantrag der Schüler ab. Laut der Landesverordnung sei die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn die Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich getestet würden. Entweder selbst oder in der Schule unter Aufsicht. Dabei müssten die über die Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests genutzt werden. Ein auf eigene Kosten von Schülerseite beschaffter Test widerspreche dem Wortlaut der Verordnung.
Für das Gericht sprachen aber auch systematische Erwägungen gegen selbst beschaffte Selbsttests. Mit der Beschränkung auf Tests, die über die Schule zur Verfügung gestellt würden, solle klargestellt werden, dass keine selbst mitgebrachten Spuck- oder Gurgeltests verwendet werden dürften. Damit solle verhindert werden, dass die Schulen und das Lehrpersonal im Einzelfall überprüfen müssten, ob mitgebrachte Tests tatsächlich zugelassen seien. Die Verwendung einheitlicher Tests solle eine effektive und ökonomische, praxisgerechte Durchführung der Testungen im Klassenverband durch die Lehrkraft gewährleisteten. Eine Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler sei ausgeschlossen.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de