Systembeteiligungspflicht bleibt auch bei freiwilligem Vorziehen der erweiterten PET-Pfandpflicht bestehen

Die am 3. Juli 2021 in Kraft getretene Novelle des Verpackungsgesetzes schreibt eine Erweiterung der PET-Pfandpflicht vor. Ab dem 1. Januar 2022 ist es Herstellern demnach verboten, PET-Einweggetränkeverpackungen bis auf wenige Ausnahmen pfandfrei in Verkehr zu bringen. Hinsichtlich bestehender Überlegungen seitens der Hersteller, diese Pfandpflicht zwecks eines vereinfachten Übergangs freiwillig vorzuziehen, sehen die Gemeinsame Stelle der dualen Systeme und die ihr angeschlossenen dualen Systeme die Beteiligungspflicht nach § 7 VerpackG bis zum Ende des Jahres weiter bestehen und verweisen auf eine entsprechende Stellungnahme des Bundesumweltministeriums.

Eine stichtagsgenaue Umsetzung der im VerpackG vorgeschriebenen Erweiterung der PET-Pfandpflicht wird voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten für die betroffenen Hersteller in der Praxis mit sich bringen. Eine frühzeitige Umstellung könnte diesen Prozess zwar vereinfachen. Laut einer an die Gemeinsame Stelle dualer Systeme gerichteten Antwort des Bundesumweltministeriums bestehen aus verpackungsrechtlicher Sicht auch „keine Bedenken, wenn die Hersteller von zukünftig pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen bereits vor dem Stichtag anfangen, freiwillig auf das Einwegpfand umzusteigen“. Durch eine solche freiwillige Beteiligung am Pfandsystem werde jedoch nicht die gesetzliche Pflicht zur Systembeteiligung gemäß § 7 VerpackG außer Kraft gesetzt. Hersteller, die sich für eine vorzeitige Umstellung auf das Einwegpfand entscheiden, müssen sich demnach bis zum 31. Dezember 2021 zusätzlich mit den in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen an einem dualen System beteiligen. Bei Verstößen gegen diese Beteiligungspflicht drohen Verkehrsverbote und die Verhängung von Bußgeldern.

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