Jobben während des Studiums – so geht’s

Laut 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks betrugen die Lebenshaltungskosten von Studierenden 2016 rund 870 Euro monatlich. Mittlerweile wird dieser Wert vermutlich die 1.000 Euro deutlich übersteigen; lagen doch die durchschnittlichen Konsumausgaben eines Singlehaushaltes vor der Corona-Pandemie bei knapp 1.700 Euro. Da ist ein lukrativer Nebenjob sehr begehrt. Studenten können einen Job über das Jahr verteilen oder in den Semesterferien arbeiten. Damit die Finanzierung des Studiums sicher ist, jobben etwa zwei Drittel aller Studenten. ARAG Experten erklären, was möglich ist, ohne dass der Fiskus zuschlägt.

Minijobber, Ferienjobber oder Werkstudent
Wer als Student immatrikuliert ist, kann sowohl als Minijobber, Ferienjobber oder Werkstudent arbeiten. Allerdings gelten für die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse unterschiedliche Regeln, was die Verdienstgrenzen und die Arbeitszeiten betrifft. Bei einem Minijob auf 450-Euro-Basis ist der Verdienst auf dieses Geld begrenzt. Als Werkstudent darf hingegen mehr verdient werden. Für die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder eines Jobs als Werkstudent gilt: Es werden nur reduzierte Sozialabgaben fällig. Studenten können sich auch mit einer kurzfristigen Beschäftigung oder über eine freie Mitarbeit auf Honorarbasis Geld fürs Studium dazuverdienen.

Was darf ein Student verdienen?
Für den Erhalt des Studentenstatus sind nicht nur die Anzahl der Wochenstunden begrenzt, sondern auch das Einkommen. Grundsätzlich darf ein Student bei einem Minijob im Monat 450 Euro verdienen. Dann kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherung und leistet dafür die Pauschalabgaben. Der Student braucht keine Lohnsteuer zu bezahlen. Studenten, die jünger als 25 sind, profitieren zudem von der Familienversicherung, wenn die Eltern gesetzlich krankenversichert sind. Bleibt der Student innerhalb der 450-Euro-Grenze, spielt die Anzahl der Jobs neben dem Studium keine Rolle. Arbeitet ein Student als Werkstudent, spielt die Verdienstgrenze dagegen keine Rolle. Dafür gilt die Werkstudentenregel: Innerhalb des Semesters darf der Werkstudent neben dem Studium höchstens 20 Wochenstunden arbeiten. In den Semesterferien ist vorlesungsfreie Zeit. Dann darf der Werkstudent mehr arbeiten. Weitere Ausnahmen kann es laut ARAG Experten für Spät- und Nachtarbeit und Arbeit am Wochenende geben.

BAföG und Studentenjob
Wer als Student eine staatliche Förderung wie Bafög bekommt, sollte darauf achten, dass er nicht zu viel Einkommen erzielt. Sobald der BAföG-Empfänger brutto mehr als rund 450 Euro monatlich verdient, wird die Förderung entsprechend gekürzt. Für die Berechnung zählt allerdings nicht das monatlich erzielte Entgelt, sondern das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum. Dieses darf insgesamt rund 5.400 Euro nicht überschreiten. Falls das BAföG kürzer als zwölf Monate bezogen wird, ist auch die erlaubte Verdienstgrenze niedriger. Das Kindergeld wird aber nicht zum Einkommen gerechnet.

Recht auf Mindestlohn?
Wer als Student abhängig beschäftigt ist, für den gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für alle Arbeitnehmer. Studenten haben Anrecht auf Mindestlohn, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, genießen Mutterschutz, bezahlten Urlaub, Arbeitsschutz und regelmäßige Pausen. Für minderjährige Studenten gelten laut ARAG Experten allerdings Ausnahmen. Wer die Rechte in Anspruch nimmt, muss auch die Pflichten beachten. Der studentische Mitarbeiter muss vom Arbeitgeber beim Finanzamt gemeldet werden. Da allerdings ein Einkommen bis zu 9.744 Euro jährlich steuerfrei bleibt, ist eine Steuererklärung als Student in diesem Fall freiwillig.

Finanztipps zum Schluss
Wer in einer anderen Stadt studiert, sollte dort seinen Erstwohnsitz anmelden. Denn manche Städte verlangen nach Auskunft der ARAG Experten eine Zweitwohnsitzsteuer von rund zehn Prozent der Kaltmiete. Dabei darf das Zimmer im Elternhaus gerne erhalten bleiben und spielt für den Erstwohnsitz keine Rolle.

Wer als Student Bafög bezieht, darf sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft gilt die Befreiung nach Auskunft der ARAG Experten aber nur, so lange alle Mitbewohner Bafög beziehen. Hat nur ein Bewohner keinen Anspruch auf Bafög, bekommt er Post vom Beitragsservice. Denn der Rundfunkbeitrag wird pro Wohneinheit und nicht pro Kopf erhoben.

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