In dem Verfahren vor dem BGH erwarb der Kläger ein Dieselfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM651 mit der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Neben dem „Thermofenster“ behauptete der Kläger weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in seinem Mercedes. Das OLG Koblenz meinte in seiner Entscheidung vom 06.01.2020 feststellen zu können, dass es bezüglich dieser zusätzlichen Manipulationsmethoden an einem substantiierten, dem Beweis zugänglichen Sachvortrag fehle und wies die Klage ab.
„Es entspricht in den Abgasfällen dem Standardvorgehen der Autohersteller, die Kläger-Argumente als nicht belegbar und „ins Blaue hinein“ zu qualifizieren“, weiß Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis zu berichten. Der BGH stellt in seinem aktuellen Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, nunmehr erfreulicherweise klar, dass die Gerichte den Vortrag der geschädigten Verbraucher nicht einfach als unsubstantiiert abtun dürfen, sondern den Sachverhalt näher aufzuklären haben. Eine andere Vorgehensweise widerspricht den rechtlichen Vorgaben. „So hat das OLG Koblenz nach der zutreffenden Auffassung des BGH den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich angesehen“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.
Der BGH ist nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte damit der Verteidigungsstrategie der Daimler AG, Vortrag zu illegalen Abschalteinrichtungen einfach als unsubstantiiert oder „nicht weiter einlassungsfähig“ abzutun, entschieden entgegengetreten und hat sich damit erneut verbraucherfreundlich positioniert. Das OLG Koblenz wird seine Arbeit nunmehr nach Zurückverweisung des Falls doch noch zu machen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Das aktuelle Urteil des BGH vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, zeigt erneut, dass auch Besitzer von betroffenen Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Dies gilt erst recht, weil das KBA erst kürzlich bestätigte, dass nahezu alle Widersprüche, welche die Daimler AG gegen die Rückrufbescheide eingelegt hatte, zurückgewiesen wurden. Nachdem die Fachbehörde also nach erneuter Überprüfung ihre Auffassung bestätigte, dass die Fahrzeuge mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung versehen sind, sollten auch die Zivilgerichte spätestens jetzt an einer Haftung nicht mehr zweifeln.
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