Bei getrenntem Wohnort und Betrieb sind zwei Finanzämter beteiligt
Ein Forstwirt, wohnhaft in A, besaß einen größeren Forstbetrieb im benachbarten Bundesland B. Aus diesem Wald erzielte er 2018 einen Gewinn von rund 120.000 Euro Dafür schickte ihm das Betriebsstättenfinanzamt in B einen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid. Den Gewinn aus diesem Grundlagenbescheid erfasste anschließend das Wohnsitzfinanzamt des Landwirts in A in seinem Einkommensteuerbescheid. Obwohl der Landwirt in seinem Forstbetrieb auch windbruchbedingtes Kalamitätsholz verkaufte, gewährte ihm das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid dafür aber keinen ermäßigten Steuersatz. Deshalb legte der Landwirt gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein.
Diesen Einspruch wies das Amt in A als unbegründet zurück. Der Grund: Er hätte seinen (berechtigten) Einwand rund um Kalamitätsholz beim Finanzamt B, das den Grundlagenbescheid für den Forstbetrieb erlassen hatte, vortragen müssen. „Hierzu muss man wissen, dass sich verfahrensrechtlich Besteuerungsgrundlagen, die in einem Grundlagenbescheid enthalten sind, nur in diesem Bescheid angreifen lassen“, sagt Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel in Würzburg, „der Einkommensteuerbescheid ist als Folgebescheid an diese Feststellungen gebunden, auch wenn sie falsch sind.“
Höhe der steuerlich begünstigten Kalamitätsgewinne muss bereits im Grundlagenbescheid enthalten sein
Das Finanzgericht Düsseldorf musste jetzt klären, ob diese Grundsätze auch für die Voraussetzungen der besonderen Steuersätze für Kalamitätsholz gelten (Urteil vom 12.05.2021, 3 K 3169/20 E).
Die Holzgewinne, für die die besonderen Steuersätze für Kalamitätsholz greifen, muss das hier zuständige Finanzamt B im Grundlagenbescheid gesondert feststellen. Denn auch hier gilt zum Nachteil des Forstwirts: Gegen den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid lässt sich nichts einwenden, wenn der Grundlagenbescheid falsch ist. Die Richter in Düsseldorf entschieden, dass das Finanzamt in A also richtig gehandelt hat, als es im Einkommensteuerbescheid die besonderen Steuersätze nicht gewährte (§ 34b EStG). Es hätte eine gesonderte Feststellung durch das Finanzamt B gebraucht, ob und in welcher Höhe die Gewinne des Forstbetriebs auch steuerbegünstigte Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen enthielten. Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Denn das Betriebsstättenfinanzamt ist über die örtlichen Verhältnisse besser informiert als das entferntere Wohnsitzfinanzamt in A.
Das bedeutet das Urteil für Forstwirte
„Das Thema Verfahrensrechts spielt auch im Steuerrecht eine große Rolle. Recht haben und Recht bekommen ist nicht das gleiche“, sagt Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel in Würzburg. Der Landwirt hatte dem Finanzamt außerdem vorgeworfen, ihn nicht innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Grundlagenbescheid darauf hinzuweisen, die Anwendung der besonderen Steuersätze beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen (§ 34b EStG). „Auch das ließen die Richter nicht gelten. Sie sahen darin keine Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das Finanzamt“, erklärt Rumpel, „noch ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Denn die Richter haben die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen“.
Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg
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