Lieferkette: Schutz für Mensch und Umwelt

Kaffee aus Südamerika, Obst aus Afrika und die Kleidung aus Asien. Durch eine globalisierte und vernetzte Welt genießen wir eine enorme Produktvielfalt. Die Herstellung findet aber häufig unter ausbeuterischen Bedingungen statt, wobei soziale Mindeststandards wie z. B. das Verbot von Zwangs- oder Kinderarbeit missachtet werden. Um den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern, hat der Bundestag am Vormittag das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ – kurz: Sorgfaltspflichtengesetz – verabschiedet. Welche gesetzlichen Pflichten damit auf deutsche Unternehmen zukommen, wissen die ARAG Experten.

Warum ist dieses Gesetz notwendig?
Immer mehr Verbrauchern ist es wichtig, woher Essen, Kleidung und andere alltägliche Konsumgüter kommen und unter welchen Bedingungen sie produziert wurden. Und wo Freiwilligkeit nicht ausreicht, werden Gesetze benötigt. So verpflichtet das Sorgfaltspflichtengesetz deutsche Unternehmen, sicherzustellen, dass Menschenrechte und Umwelt geschützt werden. Dazu zählen Kinderarbeit, Ausbeutung, Diskriminierung und fehlende Arbeitsrechte. Auch die Umweltzerstörung spielt eine Rolle, wie z. B. illegale Abholzung, Pestizid-Ausstoß, Wasser- und Luftverschmutzung. Gleichzeitig sollen mit dem Gesetz Wettbewerbsnachteile für Unternehmen abgebaut werden, die freiwillig bereits jetzt in ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement investieren.

Was beinhaltet das Gesetz?
Die Unternehmen sind nicht nur dafür verantwortlich, dass die Menschen, die unmittelbar in Deutschland arbeiten, geschützt werden, sondern jede Person innerhalb der gesamten Lieferkette. Dies gilt sowohl für den eigenen Geschäftsbereich, als auch für die unmittelbaren Zulieferer und Vertragspartner im Ausland. Bei weiteren Gliedern der Lieferkette sind Unternehmen nur dann zum Handeln verpflichtet, wenn ihnen Verstöße gemeldet werden.

Unternehmen müssen künftig menschenrechtliche Risiken analysieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Zudem müssen sie laut ARAG Experten über ihre Aktivitäten berichten.

Gleichzeitig schützt das Gesetz vor Umweltrisiken, die zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Dazu wird unter anderem auf zwei internationale Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe explizit Bezug genommen. Unternehmen, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen, müssen mit Bußgeldern und Klagen vor deutschen Gerichten rechnen. Zivilrechtlich werden Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen über die bestehenden Regelungen hinaus nicht zur Verantwortung gezogen.

Ab wann ist das Gesetz gültig?
Die Verpflichtung greift 2023 für alle Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern und mehr. Ab 2024 gilt es dann auch für Betriebe ab 1.000 Mitarbeitern. Nach Auskunft der ARAG Experten fallen auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland unter die Regelung.

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