BGH urteilt zur nachträglichen Einführung einer Servicepauschale

Können Bausparkassen in bestehenden Verträgen mit Verbraucher*innen nachträglich Servicepauschalen einführen? Über diese Frage wird am 6. Juli der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 4/20) in Karlsruhe entscheiden.

Dann geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse AG. Diese hatte am 1. Januar 2017 in ihren Bausparverträgen nachträglich eine jährliche „Servicepauschale“ von 24 beziehungsweise 12 Euro eingeführt. In den ersten beiden Instanzen hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz zu Gunsten der Verbraucherschützer geurteilt. Die Gerichte waren der Meinung, dass es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die Verbraucher*innen unangemessen benachteiligen. Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und deshalb unwirksam.

„Hier sollen auf den Kunden Kosten für Tätigkeiten abgewälzt werden, zu denen die Bausparkasse gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist“, erklärt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von diesem Grundsatz nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Das ist hier unserer Meinung nach aber nicht der Fall.“

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