bAV in 2022: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Mit dem 01.01.2022 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, gesparte Lohnnebenkosten aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) an Mitarbeiter weiterzugeben. Arbeitgeber sollten bAV-Zusagen deshalb schon jetzt rechtlich überprüfen, um im neuen Jahr auf der sicheren Seite zu sein.

Auch Altverträge in Zukunft betroffen

Jeder Arbeitnehmer kann die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen, um über seinen Betrieb fürs Alter vorzusorgen. Dabei geht es im Kern darum, Teile des Gehalts über die Entgeltumwandlung umzuwandeln. Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse zur bAV sollen zusätzlich helfen, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu machen.

Auch für Arbeitgeber hat sich die Entgeltumwandlung bisher gelohnt. Hat ein Mitarbeiter diese in Anspruch genommen, konnten Unternehmen einen Teil der Lohnnebenkosten sparen. Ab 01.01.2022 hat das allerdings ein Ende. Denn zu diesem Stichtag müssen Arbeitgeber einen Großteil der Einsparungen an den Mitarbeiter weitergeben – und zwar künftig auch für Altverträge. Bisher galt die Regelung nämlich nur für Neuverträge, die seit 2019 abgeschlossen wurden. 15% der Lohnnebenkosten gehen dann direkt in die bAV des jeweiligen Mitarbeiters.

Wichtig: Die gesetzliche Pflicht gilt nur künftig und nicht rückwirkend für bereits bestehende Verträge. Arbeitgeber müssen also keine Angst vor hohen Nachzahlungen haben.

Überprüfung bestehender bAV-Zusagen

Allerdings sollten Arbeitgeber ihre bAV-Zusagen vorab überprüfen lassen. „Sonst kann es sein, dass Sie später einmal nachzahlen müssen“, erklärt Tino Weissenrieder von der W&K Wirtschaftsberatung. „Denn der Anspruch des Arbeitnehmers gilt zwar nicht rückwirkend vor dem 01.01.2022, danach aber schon.“

Und das kann mitunter teuer werden: Denn Arbeitgebern drohen für nicht gezahlte Beiträge Haftungsvolumina für entgangene Zinserträge und eventuell reduzierte Versorgungsansprüche.

„Wir beraten Firmen daher schon jetzt ausführlich zur bAV-Anpassung und überprüfen auch bestehende Versorgungszusagen“, so Weissenrieder. „Arbeitgeber können somit beruhigt auf die Gesetzesänderung blicken.“

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