Was der Arbeitgeber wissen muss
Generell sind nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes Unternehmer verpflichtet Gefährdungen für Leben und Gesundheit zu vermeiden. Der Gefährdung soll nach dem TOP Modell – Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen begegnet werden. Zur rechtzeitigen Früherkennung von Hautkrebserkrankungen soll den Beschäftigten eine Untersuchung beim Betriebsarzt angeboten werden. Die Angebotsvorsorge richtet sind an Beschäftige, die bei Tätigkeiten im Freien einer intensiven Belastung durch natürliche UVStrahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausgesetzt sind. Eine Vorlage als Anschreiben oder zum Aushang gibt es bei der BGBAU.
Wie hoch ist die Belastung durch UV-Strahlen?
Hilfreich zur Einschätzung der Belastung ist die Kennzahl UV-Index auf einer Scala von 0 bis 11. Der UV-Index beschreibt die Stärke der Einstrahlung. Er erreicht in Deutschland bei direkter Sonneneinstrahlung Werte von 0 bis 9. Für eine praxisorientierte Anwendung sind die Kennzahlen in vier Belastungsgruppen: „Schwach“, „Mittel“, „hoch“ und „extrem hoch“ eingeteilt. Bereits ab der Gruppe „Mittel“ und in jedem Fall ab der Gruppe „hoch“ sind Schutzmaßnahmen erforderlich.
Der aktuelle UV-Index wird u.a. unter www.uv-index täglich bekannt gegeben. Mit dem Smartphone kann. auch die Bauwetter APP der BGBAU genutzt werden.
Kriterien zur Gefährdungsbeurteilung
Die Festlegung von Schutzmaßnahmen kann dann bei der Beurteilung der Gefährdungen für Tätigkeiten im Freien durch Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen hohen Lufttemperatur (Hitze) erfolgen. Typische Themenfelder sind: Angebotsvorsorge, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen, Ermittlung des UVIndex und Unterweisung auf Grundlage der Betriebsanweisung.
Festlegung von Schutzmaßnahmen
Technisch
- Überdachungen und Unterstellmöglichkeiten als Schattenspender einrichten.
- klimatisierte Fahrzeuge bereitstellen.
Organisatorisch
- Arbeiten wenn möglich für den frühen Morgen oder späten Nachmittag einplanen.
- ausreichende und häufigere Pausen ermöglichen.
- Beschäftigte zu Schutzmaßnahmen unterweisen.
- Sonnenschutzcreme bereitstellen.
- Getränke bereitstellen.
Persönlich
- Körper- und kopfbedeckende Kleidung tragen.
- Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor (mindestens LSF 30) benutzen.
- Sonnenschutzbrille mit seitlicher Abschirmung tragen.
Weitere Informationen
DGUV 203-085 – Arbeiten unter der Sonne
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Anschreiben/Aushang Angebotsvorsorge – BGBAU
Betriebsanweisung Arbeiten bei Hitze – BGBAU
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