Hier war es einem Eigentümer offensichtlich unangenehm, dass er mit den Zahlungen seines Hausgeldes in Rückstand geraten war. Der Verwalter hatte in der Eigentümerversammlung nicht nur die Höhe des Rückstandes mitgeteilt, sondern auch den Namen des Eigentümers benannt, der diesen Betrag schuldet. Gegen diese Vorgehensweise wollte sich der Eigentümer wehren und hatte auf Unterlassen geklagt. Er wollte erreichen, dass der Verwalter nicht ohne seine Zustimmung eine Saldenliste aus der sein Name hervorgeht, den anderen Eigentümern zukommen lässt. Das Amtsgericht hatte zunächst diese Auffassung des Eigentümers bestätigt, das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Verwalter auch den Namen des jeweiligen Eigentümers bei rückständigen Hausgeldern in einer Aufstellung benennen darf. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es nicht nur erforderlich die Höhe des Rückstandes zu kennen, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld zu wissen. Denn nur wenn auch die Person des Schuldners bekannt ist, sind die Umstände des Einzelfalls bekannt und die Eigentümer können eine Entscheidung treffen, ob der rückständige Betrag eingeklagt oder gestundet werden soll. Dies kann Sinn machen, wenn z.B. bekannt ist, dass nur zeitlich begrenzte Hindernisse für den Rückstand verantwortlich sind. Hinzu kommt, so das Landgericht, dass diese Informationen nicht einem beliebigen Kreis bekannt gegeben werden, sondern vielmehr nur einem überschaubaren und zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
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