Klar ist nun: Ein für Laien zugelassener Selbsttest, der vor Ort im Salon von den Kunden selbst durchgeführt werden kann, genügt. Die Testung muss allerdings von einem geeigneten Dritten beaufsichtigt und bescheinigt werden. Das kann auch eine entsprechend geeignete im Salon beschäftigte Person sein. Zu beachten ist, dass der Test im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistung durchgeführt werden muss. Ein Test beim Friseur ist also nur im Rahmen des Friseurbesuchs möglich. Der bescheinigte negative Test gilt für die nächsten 24 Stunden auch bei anderen geöffneten Einrichtungen und Dienstleistungen. Umgekehrt werden auch Testnachweise von anderen Stellen wie Unternehmen oder Schulen anerkannt.
„Das Gesundheitsministerium hat auf unser Drängen hin bei diesem Thema nachgebessert und bescheinigt damit den geöffneten Dienstleistern des Handwerks einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Kunden“, so Ullrich. Bisher habe es in diesem Bereich deutliche Unklarheiten bei den Vorgaben gegeben. „Zudem hat die Landesregierung berücksichtigt, dass es gerade in ländlichen Regionen nicht möglich ist, jederzeit und unkompliziert zu den kostenfreien Bürgertests zu gelangen. Die Ausweitung der Tests etwa auf Friseurbetriebe ist eine große Erleichterung für Kunden und Betriebe.“
Die aktuell deutschlandweit diskutierte und in Baden-Württemberg bereits umgesetzte Gleichstellung von vollständig Geimpften mit negativ Getesteten begrüßt die Kammer. „Dass der Impfausweis in vielen Lebensbereichen mit den Testbescheinigungen gleichgesetzt wird, bedeutet für alle Beteiligten ein Stück Normalität“, so Ullrich.
Aktuelle Informationen zu den Testregelungen:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-erweitert-testmoeglichkeiten/
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