- Flugbegleiter:innen hatten auf Anwendung von Tarifverträgen zur Altersversorgung aus dem Jahr 2013 geklagt
- Mehrere Jahre andauernde Verfahren wurden vom Bundesarbeitsgericht entschieden
- Die Anwendung bestehender Tarifverträge könnte von den Auswirkungen des Urteils betroffen sein
- Urteilsbegründung steht noch aus
Mehrere Flugbegleiter:innen haben auf die weitere Anwendbarkeit von Tarifverträgen zur betrieblichen Alters- und Übergangsversorgung geklagt. Die Tarifverträge waren 2003 mit den Gewerkschaften ver.di und UFO geschlossen und sind arbeitgeberseitig zum 31.12.2013 gekündigt worden.
Eine sich anschließende tarifliche Folgeregelung wurde alleine mit der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO) abgeschlossen, die sich im Kabinenbereich der Lufthansa zwischenzeitlich zur mitgliederstärksten Gewerkschaft entwickelt hatte.
In einem mehrere Jahre dauernden Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchstes deutsches Arbeitsgericht Ende April in letzter Instanz entschieden, dass sechs Einzelkläger:innen Anspruch auf die von ihnen eingeklagte, sogenannte „alte Versorgungsregelung“ haben.
Das BAG hat jedenfalls mündlich ausgeführt, dass es keine Kombination unterschiedlicher Tarifwerke geben kann. Konkret würde dies zum Beispiel bedeuten, dass für Kläger:innen, die auf Anwendung der „alten Versorgungsregelung“ bestehen, auch der damals angewandte – niedrigere – Vergütungstarifvertrag aus dem Jahr 2009 zur Anwendung kommt.
Noch steht das schriftliche ausführliche Urteil aus. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die vom BAG dargelegte Rechtslage über die sechs Einzelfälle hinauswirkt und gegebenenfalls die heutige Praxis der Anwendung der aktuelleren Tarifverträge in Frage stellt. Die Folgen des Urteils wären dann nicht nur auf die von den Kläger:innen begehrte sogenannte „alte Versorgung“ begrenzt.
Da die schriftliche Urteilsbegründung erst in einigen Wochen bis Monaten zu erwarten ist, sind die möglichen Auswirkungen auf die Tarifbedingungen der Lufthansa Flugbegleiter:innen derzeitig noch nicht verlässlich absehbar.
Bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung wird Lufthansa keine Veränderungen der bisherigen Vergütungsabrechnungen vornehmen, muss sich aber etwa eine mögliche Neuberechnung der Vergütung, ggf. auch verbunden mit einer Teilrückforderung, vorbehalten.
Lufthansa wird die Rechtslage umgehend nach Erhalt der Entscheidungsgründe der Urteile prüfen und etwaige sich hieraus ergebenden Änderungen veranlassen. Lufthansa ist darüber hinaus bereits auf die Tarifpartner zugegangen, um mit ihnen gemeinsam eine tarifliche Lösung zu erreichen.
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