Das Bundesurlaubsgesetz und seine Details
Aktuell gilt – laut Bundesurlaubsgesetz – dass der Mindestanspruch auf Urlaub im Jahr bei insgesamt 24 Werktagen liegt. (Für minderjährige und schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten höhere Ansprüche.)
Unter anderem muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass auch die Samstage unter die Werktage fallen und dass innerhalb des ersten halben Jahres eine angepasste Regelung gilt. Denn: hier steht dem Mitarbeiter pro Monat lediglich 1/12 des kompletten Jahresanspruchs zu.
Nachdem der Arbeitnehmer dann für ein halbes Jahr bei dem betreffenden Unternehmen gearbeitet hat, ist er auch dazu berechtigt, seinen kompletten Urlaubsanspruch auszuschöpfen. Aufgrund der Probezeit bzw. dem Wunsch, sich möglichst schnell einzuarbeiten und einen guten Eindruck zu hinterlassen, verzichten viele Mitarbeiter ohnehin darauf, innerhalb der ersten Monate Urlaub zu beantragen.
Welche Optionen hier im Einzelfall sinnvoll sind, wird am besten im Personalgespräch geklärt.
Wieviel Geld wird laut Bundesurlaubsgesetz während des Urlaubs gezahlt?
Wie hoch das Entgelt ist, das während des Urlaubs gezahlt wird, ist vom durchschnittlichen Verdienst des betreffenden Mitarbeiters abhängig. Als Grundlage dienen hier die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginnt. Der Verdienst, der im Zusammenhang mit Überstunden erwirtschaftet wurde, ist hiervon ausgenommen.
Gleichzeitig regelt das Bundesurlaubsgesetz, dass der Mitarbeiter seinen Jahresurlaub zur Erholung nutzen muss. Daher ist er nicht dazu berechtigt, in dieser Zeit beispielsweise für einen anderen Betrieb zu arbeiten.
Wichtig: das Bundesurlaubsgesetz dient nur als Grundlage
Ebenso wie der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn stellt auch das Bundesurlaubsgesetz nur eine Mindestanforderung dar. Die meisten Betreibe entschließen sich in der heutigen Zeit dazu, ihren Mitarbeitern mehr als 24 Werktage im Jahr zu gewähren. Die jeweiligen Richtlinien finden sich in den entsprechenden Tarifverträgen.
Welche Pflichten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Bundesurlaubsgesetz?
Es mag sich ein wenig verwirrend anhören, aber: der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seinen Urlaub zu nehmen, ihn zur Erholung zu nutzen und darf ihn sich nicht auszahlen lassen. Auch der passionierteste Mitarbeiter ist dementsprechend dazu „gezwungen“, dem Betrieb für eine gewisse Dauer den Rücken zu kehren.
Liegen dringende Gründe vor, hat der Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, seinen Urlaub bzw. einen Teil davon auf das kommende Jahr zu übertragen. In der Regel werden diese Anforderungen leicht erfüllt. Wichtig ist dann jedoch, dass der überschüssige Urlaub bis zum 31.03. des nächsten Jahres genommen wurde – ansonsten besteht die Gefahr, dass die Tage verfallen.
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