In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall, ging es um die Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die alleinige Haftung war unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die gegnerische Versicherung ersetzte nicht alle Positionen auf der Rechnung, sondern zog rund 375 € ab. Hierbei würde es sich um unnötige Reparaturen handeln. Betroffen waren die Verbringung des gesamten Fahrzeugs zur Lackiererei, die Fahrzeugreinigung und die Reparatur der Anhängersteckdose.
Grundsätzlich trifft auch den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht, so das Gericht. Dies folgt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dennoch hatte die Klage Erfolg und der Geschädigte erhielt auch diese Kosten ersetzt. Allerdings muss er seine möglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten. Dieser hat dann die Möglichkeit, die Kosten von der Werkstatt zurückzuverlangen.
Das Gericht stellte auf die Kenntnis und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ab. Danach bemesse sich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Es gehe darum, was ihm selbst als wirtschaftlich vernünftig erscheint. Grundsätzlich dürfe das Unfallopfer auf ein Gutachten oder die Fachleute in der Werkstatt vertrauen. Die Reparatur in einer Werkstatt liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Schädigers. Deshalb müssten zunächst auch die Kosten für mögliche unnötige Arbeiten oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten erstatten werden. Der Schädiger trage das Risiko für ein solches Verhalten der Werkstatt.
Im vorliegenden Fall war nicht ersichtlich, dass der Geschädigte sich als Laie mit der Lackierung von Fahrzeugen auskennt. Die Klage war daher erfolgreich. Mögliche Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt musste er an die beklagte Versicherung abtreten.
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