Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urkundenprozess entschieden. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe sei zwar über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich, aber mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar (Az.: 2 U 143/20).
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