Arbeitgeber müssen nun Homeoffice anbieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen
Im aktuellen Entwurf des Infektionsschutzgesetzes kommt nun doch die Pflicht zum Homeoffice. Der Wortlaut: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder …“ „Nach wochenlangen Vorbereitungen und einem steuerlichen Anreiz mit der Sofortabschreibung für den Kauf der entsprechenden Homeoffice-Ausstattung macht die Regierung nun ernst mit dem Zwang zum Homeoffice“, sagt Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rostock.
Mehr Kinderkranktage für Mitarbeiter
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können nun im Jahr 2021 noch mehr Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Im aktuellen Entwurf des Infektionsschutzgesetzes sind zehn zusätzliche Arbeitstage vorgesehen, was in Summe dann 30 Kinderkranktage macht. Für Alleinerziehende sind es weitere 20 zusätzliche Arbeitstage zu den bisherigen 40, an denen sie Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können. „Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbringen können“, erläutert Arbeitsrechtler Roloff.
Bis wann gilt das jetzige Infektionsschutzgesetz?
Das neue Infektionsschutzgesetz soll in seiner jetzigen Ausgestaltung bis 30. Juni 2021 gelten. Der Bundesrat wird dem aktuellen Entwurf des Infektionsschutzgesetzes, den das Bundeskabinett gestern beschlossen hat, vermutlich heute, also am 22. April 2021, so verabschieden.
Zwei Tests für alle Arbeitnehmer sind künftig Pflicht
Mit der dritten Änderungsverordnung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 19. April will Arbeitsminister Hubertus Heil alle Arbeitgeber dazu verpflichten, dass sie allen Beschäftigten nicht mehr nur einen Corona-Test pro Woche anbieten, sondern zwei. „Für die Betriebe verdoppeln sich damit die Kosten. Der Bundesarbeitsminister rechnet mit Kosten für die Arbeitgeber von 749 Millionen Euro“, sagt Roloff. Die vergangene Woche verkündete einfache Testangebotspflicht gilt seit 20.04.2021. „Kaum ist die Verordnung von letzter Woche in Kraft, kommt schon die nächste“, kritisiert Rechtsanwalt Roloff, „die Betriebe haben so keine Planungssicherheit.“
Bis wann gilt die dritte Änderungsverordnung der Corona-Arbeitsschutzverordnung?
Wie das geänderte Infektionsschutzgesetz soll die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30. Juni 2021 gelten. Die Verordnung ist nicht zustimmungspflichtig. Sie soll mit Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes gelten.
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