Unternehmen müssen Corona-Hilfen korrekt angeben und versteuern

Corona-Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Unternehmen müssen die Hilfen korrekt angeben und versteuern. Die Bundesregierung hat bereits im Herbst 2020 Behörden und andere öffentliche Stellen zur Meldung verpflichtet. Wenn die Finanzverwaltung weiß, wer wie viel Geld bekommen hat, hat das Folgen. Welche, das erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich in Landshut.

Seit 24. November 2020 müssen öffentliche Stellen den Finanzbehörden mitteilen, wenn sie Steuerpflichtigen Soforthilfen oder Überbrückungshilfen des Bundes sowie andere Corona-Hilfen der Länder bewilligt oder gezahlt haben.

Die Behörden müssen bis zum 30.04.2021 folgende Informationen übermitteln:

  • um welche Corona-Hilfe es genau geht
  • wie hoch der Betrag ist
  • wann die Hilfe bewilligt und
  • wann sie gezahlt wurde.

Elektronisches Meldeverfahren

Die Meldeverordnung sieht ein elektronisches Meldeverfahren vor. Das soll die Fehleranfälligkeit verringern und einen automatischen Abgleich mit den Angaben in der Steuererklärung ermöglichen.

Unbedingt alles angeben und Anlage Corona ausfüllen

Die Meldepflicht soll Steuerpflichtige, die Corona-Hilfen bekommen haben, zu mehr Steuerehrlichkeit bewegen. Für Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerstrafrecht Alexander Littich ist wichtig: „Die Meldepflicht befreit Steuerpflichtige nicht von ihrer Verantwortung, bei der Erstellung ihrer Steuererklärung richtige Angaben zu machen.“ Dazu gibt es zusätzlich für die Einkommensteuererklärung 2020 die Anlage Corona. „Wer hier nicht alles gewissenhaft angibt, riskiert Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung“, warnt Rechtsanwalt Littich.

Wer die Hilfen nicht gebraucht hat, sollte schleunigst zurückzahlen

Aktuell ermitteln zahlreiche Behörden wegen des Missbrauchs von Corona-Hilfen. Vor diesem Hintergrund rät Littich allen, die aus Verunsicherung im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und bekommen haben, diese aber dann nicht gebraucht haben, sich bei der auszahlenden Stelle zu melden. Falls sich subventionserhebliche Umstände im Nachhinein geändert haben und in eindeutigen Fällen rät er zur Rückzahlung . „Wer letztlich den Bedarf nicht nachweisen kann, weil sich die wirtschaftliche Situation des Betriebs besser entwickelt hat, als befürchtet, begeht Subventionsbetrug“, warnt Ecovis-Steuerstrafrechtler Littich.

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