Ein Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße bekommt keine Entschädigung für coronabedingte Umsatzausfälle. Ob eine Betriebsschließungsversicherung zahlen muss, hänge vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, betonte laut ARAG Experten das Landgericht Frankenthal. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein, damit eine Zahlungspflicht bestehe (Az.: 3 O 154/20).
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