Wenn auf einem Gehweg zu einem Marktplatz ein Pflasterstein mehr als zwei Zentimeter hervorsteht, kann dies eine zu beseitigende Gefahrenstelle sein. Legt die verantwortliche Behörde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie dennoch nicht. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 11 U 72/19).
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