Neue gesetzliche Vorgaben für den Ausbildungsvertrag

Laut § 34 (2) Nr. 10 BBiG i.V.m. § 106 (2) BBiG müssen Unternehmen bei Ausbildungsverträgen seit dem 1. Januar 2021 ihre Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit, die sogenannte BA-Betriebsnummer, eintragen.

Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung.

Ebenso ist die Betriebsnummer ein elementares Merkmal zur Identifikation im Meldeverfahren zur Sozialversicherung und wird im Rahmen des Meldeverfahrens auch zur Rentenversicherung weitergeleitet.

Die Industrie- und Handelskammer ist verpflichtet die Betriebsnummer mit dem Ausbildungsvertrag abzufragen. Diese erhält ein Unternehmen auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit bei der Einstellung von Beschäftigten.

Ausbildungsverträge können webbasiert über das Portal http://www.babvonline.ihk.de (Berufsausbildungsvertrag Online) abgewickelt werden. So erhalten Betriebe immer automatisch eine aktuelle Version des Ausbildungsvertrages.

Diese Medieninformation kann auch unter www.heilbronn.ihk.de/… abgerufen werden.

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