Ryanair bietet auf seiner Internetseite die Auswahl von Flugverbindungen an, die der Verbraucher über diese Seite online buchen kann. Der Check-In ist nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Tut er dies nicht, muss er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen, wenn er den Flug antreten will. Auf diese Kosten wird im Rahmen des Buchungsvorganges nicht hingewiesen.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Praxis als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information beanstandet. Nachdem Ryanair eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Unterlassung.
Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend.
Das Gericht folgt in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss.
„Bei allem Verständnis für die Digitalisierung im Tourismusbereich müssen die Kosten für solche, wenn auch optionalen, Standardleistungen für den Kunden transparent kommuniziert werden, auch, wenn schon viele Kunden von der Möglichkeit des Online-Check-Ins Gebrauch machen.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale diese Entscheidung. „Der Preis bzw. die Kosten eines Flugs stellen einen wesentlichen Parameter im hart umkämpften Wettbewerb dar. Wird hier gemogelt, indem Preisbestandteile vertuscht werden, ist der Wettbewerb zu Lasten der regeltreuen Anbieter beeinträchtigt.“, meint Breun-Goerke weiter.
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutz-vorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informations-dienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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