Verkehrszeichen müssen sichtbar sein
Ob ein Verkehrszeichen wirksam ist, bestimmt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. Danach muss ein Zeichen so aufgestellt sein, dass es von den Verkehrsteilnehmern schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden kann. Ist ein Verkehrsschild aufgrund von Witterungsbedingungen nicht mehr erkennbar, bleibt es nach Auskunft der ARAG Experten daher für den Autofahrer unverbindlich. Missachtet er es, verhält er sich nicht ordnungswidrig (Oberlandesgericht Hamm, Az.: III-3 RBs 336/09).
Schilder ohne erkennbare Bedeutung
Für Verkehrsschilder, die nicht schon an ihrer Form erkennbar sind – wie das zum Beispiel bei einem verschneiten Tempolimit-Schild der Fall ist – bedeutet das: Fahren Sie als ortsunkundiger Autofahrer an dem Zeichen vorbei, sind Sie nicht verpflichtet, auszusteigen, um feststellen zu können, welche Anordnung dort getroffen wird. Wenn Sie von der Polizei angehalten oder wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt werden, können Sie sich vielmehr darauf berufen, dass Sie das Verkehrszeichen nicht erkennen konnten. Das müssen Sie allerdings auch gegenüber den Ordnungshütern nachweisen! Deshalb empfehlen die ARAG Experten, im Ernstfall an Ort und Stelle ein Foto von dem verschneiten Schild zu machen.
Anders sieht es allerdings aus, wenn Sie Anwohner sind: Die Anordnung der verschneiten Verkehrszeichen müssen Sie dann trotzdem beachten, weil davon auszugehen ist, dass Sie die vorhandene Beschilderung kennen oder zumindest kennen müssten. Und auch, dass innerhalb geschlossener Ortschaften nicht mehr als Tempo 50 erlaubt ist, wird bei Führerscheininhabern als bekannt vorausgesetzt. In einer Tempo-30-Zone mit 50 km/h zu fahren, kann deshalb bei verschneiten Schildern ohne Folgen bleiben. Fahren Sie aber schneller als Tempo 50, wird trotzdem ein Bußgeld fällig.
Zeichen mit charakteristischer Form
Bei Verkehrszeichen, die schon anhand ihrer charakteristischen Form erkennbar sind, hilft das Argument, das Schild sei verschneit gewesen, nicht weiter. Denn das achteckige „Stopp“-Zeichen oder das auf der Spitze stehende Dreieck des „Vorfahrt beachten“-Zeichens zum Beispiel sind in ihrer Form einmalig und lassen keine Zweifel über die getroffene Anordnung zu. Diese Schilder müssen daher immer beachtet werden – egal, ob verschneit oder nicht!
Parkbeschilderung
Auch ein Halte- oder Parkverbotsschild oder eine Anwohnerparkzone kann selbst dann wirksam sein, wenn die Verkehrszeichen wegen Schnees nicht mehr erkennbar sind. Die in der Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Sorgfaltspflicht kann so ausgelegt werden, dass sich Autofahrer gezielt nach vorhandenen Verbotsschildern umsehen müssen. Ist der Wagen geparkt, können sie dies auch gefahrlos tun. Im Zweifelsfall sollten Autofahrer das fragliche Schild also lieber vom Schnee befreien, bevor man ein Bußgeld wegen Falschparkens riskiert.
Darüber hinaus warnen die ARAG Experten: Wenn das Parken an der Bordsteinkante aufgrund von Schneehaufen nicht möglich ist, dürfen Fahrer ihre Autos nicht einfach neben die Schneemassen stellen. Das könnte Räumfahrzeuge und den übrigen Verkehr behindern. Im schlimmsten Fall wird der Wagen kostenpflichtig abgeschleppt. Den Schneehaufen mit dem Fahrzeug einfach etwas zur Seite zu schieben, ist ebenfalls keine gute Idee. Gelangt bei diesem Manöver Schnee in den Motorraum, kann das dort schmelzende Wasser Schäden am Motor anrichten, sobald es wieder gefriert. Oder aber es warten vom Schnee verdeckte Poller darauf, Bekanntschaft mit der Stoßstange zu machen.
Kennzeichen
Übrigens: Auch Nummernschilder müssen jederzeit – also sogar während der Fahrt – lesbar sein. Matschige und verschneite Straßen sind keine Ausrede. Bei entsprechender Wetterlage sind Autofahrer daher verpflichtet, die Nummernschilder nicht nur vor Fahrtantritt, sondern notfalls sogar zwischendurch von Matsch und Schnee zu befreien. Dreckspatzen droht ein Bußgeld.
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