Untermiete

Will der Mieter seine Wohnung untervermieten, geht das, nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V., nur mit Zustimmung des Vermieters. Soll die Wohnung insgesamt untervermietet werden, ist der Vermieter in seiner Entscheidung, ob er zustimmt oder nicht, völlig frei. Lehnt er ab, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das kann insbesondere für Mieter interessant sein, die einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben oder einen unbefristeten Mietvertrag mit einem mehrjährigen Kündigungsausschluss.

Will der Mieter dagegen nur einen Teil seiner Wohnung untervermieten, also einzelne Zimmer, und hat er hierfür ein „berechtigtes Interesse“, muss der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen. Reagiert er nicht oder stimmt er nicht zu, macht er sich – so die 3. Vorsitzende und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans – schadensersatzpflichtig. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 277/16) ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung zu bejahen, wenn das der finanziellen Entlastung des Mieters von den hohen Mietkosten dient. Nicht erforderlich ist, dass eine Doppelbelastung durch Mietausgaben vorliegt oder der Mieter zwingend auf die Einsparung angewiesen ist. Es reicht vielmehr jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus, soweit es sich nicht im Bagatellbereich bewegt. Die konkreten Einkommensverhältnisse muss der Mieter nicht aufdecken. Ein berechtigtes Interesse liegt aber auch dann vor, wenn der Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben will oder wenn er aus beruflichen Gründen eine Zeit lang ins Ausland ziehen muss, er die Wohnung vor Ort aber nicht aufgeben will.

Hat der Mieter ohne Einverständnis des Vermieters untervermietet, ist dies eine Pflichtverletzung und kann zu einer Kündigung führen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 S 203/16) ist dabei aber immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die nicht eingeholte Erlaubnis ist zumindest dann keine erhebliche Pflichtverletzung und rechtfertigt keine Kündigung, wenn das Mietverhältnis seit mehr als 12 Jahren problemlos läuft und der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis gehabt hätte, der Vermieter also zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Mieter gefragt hätte.

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Mieterbund Mittelrhein e. V.
Markenbildchenweg 15
56068 Koblenz
Telefon: +49 (261) 15096
Telefax: +49 (261) 15700
https://mieterbund-mittelrhein.de/

Ansprechpartner:
Andrea Meierhans
3. Vorsitzende und Geschäftsführerin
Telefon: +49 (261) 150-96
Fax: +49 (261) 157-00
E-Mail: a.meierhans@mieterbund-mittelrhein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel