Bürger, die in den Hotspots leben, wo der aktuelle Inzidenzwert über 200 liegt, dürfen sich nicht weiter als 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernen.
Recht auf Freizügigkeit unterliegt Vorbehalt
Das Grundrecht, dass sich jeder Mensch an jedem Ort in der Bundesrepublik aufhalten beziehungsweise seinen Wohnsitz einnehmen darf, ist im Art. 11 GG verankert. Der zweite Absatz dieses Artikels besagt jedoch auch, dass dieses Recht auf Freizügigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann.
Das Recht darf in folgenden Fällen beschränkt werden: Wenn eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen oder wenn eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder Landes abzuwehren ist – die Bekämpfung einer Seuche, Naturkatastrophe, besonders schwere Unglücksfälle, Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder strafbare Handlungen vorbeugen.
„Diese Einschränkungen müssen entsprechend ebenfalls eine Verhältnismäßigkeit vorweisen. Sie sind dann verhältnismäßig, wenn sie erforderlich, geeignet und angemessen sind. Diese Maßnahmen bezogen auf einen bestimmten Aktionsradius müssen somit einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung dieser Pandemie leisten“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law).
Stadtbewohner begünstigt
Grundsätzlich können Infektionsketten, durch die Einschränkung des Aktionsradius der in Hotspots lebenden Menschen, leichter nachvollzogen werden.
„Die Ansammlung von vielen Personen in diversen Skigebieten hat hier eine Notwendigkeit der getroffenen, verschärften Maßnahmen gezeigt“, urteilt Markus Mingers (www.mingers.law).
Im Widerspruch hierzu steht jedoch auch die Tatsache dass ein 15-Kilometer-Radius in der Stadt etwas ganz anderes als auf dem Land ist. Innerhalb dieser Kilometer-Grenze in einer Hotspot-Großstadt könnten vielmehr Personen angesteckt werden, als im Umkreis eines kleinen Dorfes, wo die Einwohnerdichte deutlich niedriger ist. Die Kanzlei Mingers. (www.mingers.law) unterstreicht auch: „Die Möglichkeiten für Bewohner einer großen Stadt sind ganz andere, als diese für Bewohner eines abgelegenen Dorfes. Stadtbewohnern steht das gesamte Stadtgebiet und 15km darüber hinaus zur Verfügung, während die Dorfbewohner eine deutlich geringere Bewegungsfreiheit hätten.“
Alles „nur“ Definitionssache?
Die Kanzlei Mingers. (www.mingers.law) unterstreicht deutlich, „dass eine Erklärung einer bestimmten Definition noch aussteht.“
Die neuen Bestimmungen unterliegen dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz, wodurch der Rechtsanwender die Folgen des Gesetzes nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vorhersehen und berechnen kann.
„Und genau daran fehlt es. Die Frage, was ein „triftiger Grund“ ist, um den Radius von 15km zu überschreiten, wurde noch nicht treffend genug erklärt“, so Markus Mingers (www.mingers.law).
Insgesamt muss eine solche Grundrechtseinschränkung gut begründet sein. Die Maßnahmen müssen überprüft werden, ob sie überhaupt geeignet und angemessen sind und als Ziel die Reduktion der Coronazahlen mit sich bringen.
Markus Mingers ist Inhaber der Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Bei dieser handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucherrecht. Darüber hinaus ist die Kanzlei unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, speziell auf Verbraucherdarlehen und den Widerruf von Autokrediten. Auch im Abgasskandal konnte die Kanzlei bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Waidmarkt 11
50676 Köln
Telefon: +49 (2461) 99698-0
http://www.mingers.law
Telefon: 024618081
E-Mail: s.susa@mingers.law