Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in seinen Vollzugshinweisen bereits darauf hingewiesen, dass unter die Personen, die gemäß Paragraf 2 Nr. 2 Coronavirus-Impfverordnung mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung haben, auch pflegebedürftige Menschen mit Behinderung fallen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, sowie das dort tätige Personal. Diese Regelung halten die Fachverbände für sehr zielführend.
Auch Menschen mit psychischen Erkrankungen weisen vermehrt schwere Verläufe und eine erhöhte Mortalitätsrate auf, wie Studien belegen. Daher ist ein vorrangiger Anspruch auf Impfung auch für diesen Personenkreis notwendig, insbesondere wenn sie in gemeinschaftlichen Wohnformen leben oder in Einrichtungen betreut werden oder arbeiten.
Um rasch eine Senkung an schweren Erkrankungen und Todesfällen herbeizuführen, halten es die Fachverbände für dringend geboten, Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung sowie die Mitarbeitenden in Einrichtungen der Eingliederungshilfe in die höchste Prioritätsstufe einzubeziehen. Ebenso ist eine Höherstufung der Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie der sie betreuenden Mitarbeitenden zwingend.
Das gilt auch für enge Kontaktpersonen von Kindern mit Vorerkrankungen und einem hohen Corona-Risiko. Da Kinder derzeit vollständig von Impfungen ausgeschlossen sind, kann nur durch die Impfung ihres direkten Umfeldes ein gewisser Infektionsschutz erzielt werden.
Wie im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 beschrieben, kommt überdies den Schnelltests beim Betreten von Einrichtungen – auch der Eingliederungshilfe und Sozialpsychiatrie – eine besondere Bedeutung zu. Die regelmäßigen Schnelltests dienen der Eindämmung der Pandemie und dem Gesundheitsschutz der Menschen mit Behinderung und Mitarbeitenden. Damit die Tests nun endlich flächendeckend und ohne Zögern vorgenommen werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass die für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe noch immer ungeklärten Fragen um die Kostenübernahme des zusätzlichen Personalaufwands umgehend geklärt werden. Die Durchführung der Tests muss deshalb unbürokratisch in pauschalierter Form von der gesetzlichen Krankenversicherung refinanziert werden.
Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90% der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Weitere Informationen unter: www.diefachverbaende.de
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