Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erinnert daran, dass der Beitragsvorschuss an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) bis zum 15. Januar 2021 überwiesen sein muss.
Den Vorschussbetrag hat die LBG ihren Mitgliedern ggf. bereits per Bescheid im Sommer 2020 mitgeteilt. Geht der Beitrag auf dem Konto der LBG nicht bis zum Fälligkeitstag ein, ist sie verpflichtet, einen Säumniszuschlag zu erheben. Entsprechend empfiehlt es sich, die Banklaufzeiten bei der Überweisung zu berücksichtigen.
Die SVLFG weist zudem darauf hin, dass eine stets pünktliche Beitragszahlung sichergestellt werden kann, wenn ihr eine Einzugsermächtigung erteilt wird. Das Formular hierfür ist im Internet zu finden unter www.svlfg.de/mediencenter.
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