Roßbruch: „Viele Rechte und Pflichten in einer Ehe sind zwar durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt, ohne dass es einer Zusatzvereinbarung bedarf. Doch gerade die Notwendigkeit einer explizit vorliegenden Vorsorgevollmacht für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen hat eine wichtige Schutzfunktion für das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen.“ In der täglichen Beratungspraxis mit Schwerstkranken und deren Angehörigen beobachtet Roßbruch immer wieder, dass zum Teil recht abenteuerliche Ideen kursieren, was der nichteinwilligungsfähige Ehegatte wohl wollen würde und der andere nun für ihn durchführen möchte.
Die DGHS fordert daher die Mitglieder des zuständigen Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf, das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts im Hinblick auf ein automatisches Ehegattenvertretungsrecht nochmals zu überdenken
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