Am 9. November 2020 wurde bei Radio Hannover ein Beitrag zu einem hannoverschen Modelabel im redaktionellen Programm ausgestrahlt, der nicht als Werbung gekennzeichnet wurde. Der Beitrag beinhaltet werbende Aussagen eines Reporters und hat damit das notwendige Maß an sachlichen Informationen über die Produkte deutlich überschritten. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages (MStV) sind Schleichwerbung und entsprechende Praktiken unzulässig.
Die Veranstalterin Radio Hannover GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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