Infosheet Nr. 8 – Kurzarbeitergeld

Coronakrise

Diese Information greift die die wichtigsten Fragen des Handels in den Branchen Büro und Schreibkultur, Möbel und Küchen sowie Koch- und Tischkultur im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf. Der HWB nimmt an den regelmäßigen Telefonkonferenzen des Handelsverbandes Deutschland (HDE), der Handelsverbände auf Landesebene mit ihren Kontakten zu den Landesregierungen und -behörden und den Fachver-bänden Lebensmittel, Textil und Technik teil. Dort werden auch die Themen des HWB eingebracht und erörtert.

Der Handelsverband Deutschland stellt übersichtlich und tagesaktuell unter https://tinyurl.com/… Hinweise zum Thema Finanzierung zur Verfügung.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld wird vom Staat gewährt, wenn in Betrieben die übliche Arbeitszeit wegen wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses – wie etwa der Corona-Krise – vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Wenn Kurzarbeit und Gehalt eines Arbeitnehmers wegen großer Umsatzeinbrüche auf null gesetzt werden, erstattet die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent dieses Entgeltausfalls als Kurzarbeitergeld. Wenn Arbeitszeit und Entgelt lediglich reduziert werden, erstattet die BA vom gekürzten Teil des Gehalts Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent.

Ausnahme: Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts.

Mit dem am 29. Mai in Kraft getretenen "Sozialschutz-Paket II" ergeben sich weitere Änderungen: Ab dem 4. Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent) erhöht. Voraussetzung für den Erhalt des erhöhten Kurzarbeitergeldes ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugsmonat.

Im September 2020 wurde seitens der Bundesregierung das Kurzarbeiter-geld bis Ende 2021 verlängert:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Wenn Sie wegen der Folgen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen Sie die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden:
https://con.arbeitsagentur.de/…

Verfahren:
Nach der schriftlichen Anzeige des Arbeitgebers über den Arbeitsausfall erteilt die Agentur für Arbeit einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet anschließend das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit dann das vorgeschossene Kurzarbeitergeld.

Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Das entsprechende Formular steht unter folgendem Link bereit: https://www.arbeitsagentur.de/…

Über Handelsverband Wohnen und Büro e.V

Handelsverband Wohnen und Büro ist die Dachorganisation des Handelsverbandes Möbel und Küchen (BVDM), des Handelsverbandes Büro und Schreibkultur (HBS), des Handelsverbandes Koch- und Tischkultur (GPK) und des Handelsverbandes Farben und Tapeten (BFT). Er ist die berufspolitische und fachliche Interessenvertretung des Fachhandels der entsprechenden Branchen in Deutschland. Der Verband vertritt die Interessen von rund 15.000 Unternehmen.

Der HWB gehört der Handelsorganisation an, an deren Spitze der Handelsverband Deutschland (HDE) mit seinen Büros in Berlin und Brüssel steht. Die Mitglieder der Fachverbände sind die Landesverbände der Handelsorganisation und damit die dort organisierten Fachhändler sowie Großhändler.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Handelsverband Wohnen und Büro e.V
Frangenheimstr. 6
50931 Köln
Telefon: +49 (221) 94083-50
Telefax: +49 (221) 94083-90
http://bwb-online.de/bwb

Ansprechpartner:
Christian Haeser
Geschäftsführer
Telefon: +49 (221) 94083-11
E-Mail: christian.haeser@hwb.online
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel