Wichtige Hinweise aus der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld

.
Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:

Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen.

Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.

Betriebe, die die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen:

Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020), ist das Kug wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich.

Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.

Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen:

Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid, den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).

Erreichbarkeit der Arbeitsagentur:

Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.

Zusätzlich steht weiterhin die regionale Servicehotline 0331 / 880 2000 zur Verfügung. Montag bis Freitag 8 bis 13 Uhr und zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr.

Online und postalische Überstellung:

Kug-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/. Oder per Post: Agentur für Arbeit Potsdam, 14462 Potsdam.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Agentur für Arbeit Potsdam
Horstweg 102-108
14478 Potsdam
Telefon: +49 (331) 8802000
Telefax: +49 (331) 8804444
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/potsdam/startseite

Ansprechpartner:
Doreen Ließ
Presse und Marketing
Telefon: +49 (331) 880-1902
Fax: +49 (331) 880-4444
E-Mail: Doreen.Liess@arbeitsagentur.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel