Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:
Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen.
Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.
Betriebe, die die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen:
Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020), ist das Kug wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich.
Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.
Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen:
Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid, den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).
Erreichbarkeit der Arbeitsagentur:
Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.
Zusätzlich steht weiterhin die regionale Servicehotline 0331 / 880 2000 zur Verfügung. Montag bis Freitag 8 bis 13 Uhr und zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr.
Online und postalische Überstellung:
Kug-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/. Oder per Post: Agentur für Arbeit Potsdam, 14462 Potsdam.
Agentur für Arbeit Potsdam
Horstweg 102-108
14478 Potsdam
Telefon: +49 (331) 8802000
Telefax: +49 (331) 8804444
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